Zusammenfassung

 
Begriff

Bei den Finanzanlagen unterscheidet das HGB nach Beteiligungen einerseits und Anteilen an verbundenen Unternehmen andererseits. Um verbundene Unternehmen handelt es sich, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen miteinander verbunden sind. Daraus ergeben sich Mitspracherechte und Gewinnansprüche.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 271 Abs. 2 HGB und § 15 i. V. m. §§ 16 – 19 AktG bestimmen den Begriff des verbundenen Unternehmens.

Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Anteile an verbundenen Unternehmen zum Anlagevermögen. Sie können als Wertpapiere nach § 266 Abs. 2 B. III. HGB auch zum Umlaufvermögen gehören.

§ 275 Abs. 2 Nr. 9, 10, 11 und 13 und Abs. 3 Nr. 8, 9, 10 und 12 HGB schreiben vor, dass die Überschüsse oder Fehlbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Vermerk auszuweisen sind, welche Beträge davon auf verbundene Unternehmen entfallen.

§ 312 HGB bestimmt den Wertansatz einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen.

Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus § 4 Abs. 1, 2 EStG, § 5 Abs. 1 EStG und § 6 EStG sowie §§ 140 ff. AO.

§ 1a KStG, §§ 14 – 17, 19 KStG, § 34 Abs. 1a KStG, §§ 2, 7a, 10a GewStG, R 14.2–14.8 KStR, R 16 KStR, R 17 KStR sowie H 14.1–H 14.8 und H 15, H 17 der Amtlichen Hinweise zu den KStR und R 2.3 GewStR, R 7.1 (5) GewStR sowie H 2.3 (1) , H 7.1 (5) und H 10a.4 der Amtlichen Hinweise zu den GewStR enthalten die ertragsteuerlichen Sondervorschriften für Organschaften.

Zu Organschaften s. BMF-Schreiben vom 26.8.2003[1] und BMF-Schreiben vom 10.11.2005[2] sowie OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 29.6.2015 und OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.7.2018.[3]

Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, s. BMF, Schreiben v. 10.11.2021.[4]

[2] BMF, Schreiben v. 10.11.2005, BStBl 2005 I S. 1038; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1237, 1239, BStBl 2022 I S. 366.
[3] OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 29.6.2015, S 2770A –39 –St 51; OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.7.2018, S 270.6/57 –St 213.

1 Verbundene Unternehmen

1.1 HGB

Die Verbundenheit mit anderen Unternehmen ist eine besondere Erscheinungsform der Beteiligung. Der Begriff der "verbundenen Unternehmen" ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB.[1] Es handelt sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Regelmäßig gehören verbundene Unternehmen demselben Konzern an. Sie sind als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB aufzustellen hat. Das gilt auch dann, wenn die Aufstellung unterbleibt oder das verbundene Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss aufstellt oder aufstellen könnte. Auch Tochterunternehmen, die nach der Regelung des § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden brauchen, fallen unter die Regelung.

Nicht zu den verbundenen Unternehmen gehören sog. Schwestergesellschaften; es mangelt am beherrschenden Einfluss.[2] Außerdem gehören Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft, die nicht Kapitalgesellschaft im Inland ist, ebenfalls nicht zu den verbundenen Unternehmen, es sei denn, die Tochtergesellschaft hat eigene Tochterunternehmen.[3] Schließlich gehören auch Unternehmen nach § 310 HGB sowie assoziierte Unternehmen nach § 311 HGB grundsätzlich nicht zu den verbundenen Unternehmen.

[1] Vgl. Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 2.

1.2 Unterschied zu Beteiligungen

Während Beteiligungen an anderen Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB nur Verhältnisse in gerader, vertikaler Linie meinen, werden von dem Begriff der Anteile an verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB auch Beteiligungsverhältnisse zwischen Unternehmen desselben Konzerns erfasst, die aneinander weder direkt noch indirekt beteiligt sind.[1]

Durch das BilRUG wurde der Begriff der Beteiligungsvermutung konkretisiert. Danach wird für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre[2] eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt mehr als 20 % des Nennkapitals dieses Unternehmens oder der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.[3]

[1] So auch Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 1; Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 4.
[2] Art. 75 Abs. 1 EGHGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
[3] § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetze...

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