Die Unterscheidung ist insbesondere in folgenden Fällen von Bedeutung[1]:

  • Gliederung der Bilanz: Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen gehören als Anlagevermögen zu den Finanzanlagen.[2] Gehören die Anteile zum Umlaufvermögen, sind sie als Wertpapiere zu erfassen.[3] Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert auszuweisen.[4]
  • Haftung: Unter der Bilanz sind bestimmte Haftungsverhältnisse anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, sind sie gesondert anzugeben.[5]
  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Bei dem Posten "Erträge aus Beteiligungen" sind diejenigen Erträge, die auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen, gesondert auszuweisen, sog. "Davon"-Vermerk. Entsprechendes gilt für Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, für sonstige Zinsen und ähnliche Erträge sowie auf der Ausgabeseite für Zinsen und ähnliche Aufwendungen.[6]
  • Sonstige Pflichtangaben im Anhang: Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert anzugeben.[7]
  • Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines -lageberichts.[8]
  • Auswahl der Abschlussprüfer sowie der Prüfung, ob Ausschlussgründe vorliegen.[9]
  • Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers.[10]
  • Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung.[11]
  • Straf- und Bußgeldvorschriften des § 331 Nr. 4 HGB.
  • Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang nach § 340c HGB.
  • Bewertungsvorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.[12]
  • Verschwiegenheitspflicht und die daraus abzuleitende Schadensersatzpflicht nach § 342c HGB.[13]
  • Berichtspflicht nach §§ 8, 313 UmwG (Verschmelzungsbericht, Folgen unrichtiger Darstellung).

Wechselseitig beteiligte Aktiengesellschaften oder KGaA haben bestimmte gegenseitige Mitteilungsverpflichtungen.[14] So haben sie z. B. einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen. Das gilt allerdings nicht bei Unternehmen, die nach § 19 Abs. 2 oder 3 AktG herrschende oder abhängige Unternehmen sind.[15]

Die Regelungen des § 271 HGB sind über § 264a HGB auch auf OHG und KG anzuwenden, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.[16] Nach § 336 Abs. 2 HGB sind sie grundsätzlich auch auf den Jahresabschluss und den Lagebericht von eingetragenen Genossenschaften entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden[17], sowie für Versicherungsunternehmen[18] und für Unternehmen, die freiwillig solche Angaben in ihren Jahresabschluss aufnehmen.

[1] Vgl. auch Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 271, Rz. 30, sowie Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 19; Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 4 ff..
[6] § 275 Abs. 2 Nrn. 9, 10, 11, 13 HGB – bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens; § 275 Abs. 3 Nrn. 8, 9, 10, 12 HGB – bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens.
[13] Der Sechste Abschnitt des HGB mit den §§ 342b342e HGB wurde mit Wirkung ab 1.1.2022 aufgehoben; Art. 11 Nr. 26 i. V. m. Art. 27 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) v. 3.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1534. Das Bilanzkontrollverfahren ist nunmehr im Wertpapierhandelsgesetz geregelt; vgl. BT-Drucks. 19/29879 v. 19.5.2021, S. 146, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge