Die Verbundenheit mit anderen Unternehmen ist eine besondere Erscheinungsform der Beteiligung. Der Begriff der "verbundenen Unternehmen" ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB.[1] Es handelt sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Regelmäßig gehören verbundene Unternehmen demselben Konzern an. Sie sind als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB aufzustellen hat. Das gilt auch dann, wenn die Aufstellung unterbleibt oder das verbundene Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss aufstellt oder aufstellen könnte. Auch Tochterunternehmen, die nach der Regelung des § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden brauchen, fallen unter die Regelung.

Nicht zu den verbundenen Unternehmen gehören sog. Schwestergesellschaften; es mangelt am beherrschenden Einfluss.[2] Außerdem gehören Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft, die nicht Kapitalgesellschaft im Inland ist, ebenfalls nicht zu den verbundenen Unternehmen, es sei denn, die Tochtergesellschaft hat eigene Tochterunternehmen.[3] Schließlich gehören auch Unternehmen nach § 310 HGB sowie assoziierte Unternehmen nach § 311 HGB grundsätzlich nicht zu den verbundenen Unternehmen.

[1] Vgl. Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 2.

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