Leitsatz

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkws spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Strittig ist der private Nutzungsanteil für einen im Betriebsvermögen gehaltenen Porsche 911. Das FA ermittelte für dieses Fahrzeug einen privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode für das gesamte Streitjahr. Im Klageverfahren stellte sich heraus, dass der Pkw Porsche 911 im Streitjahr nur in der Zeit vom 22.4. bis zum 4.11 auf den Steuerpflichtigen zugelassen war. Daneben war auf ihn während des gesamten Streitjahres ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 zugelassen, ebenso wie ein im Privatvermögen gehaltener Volvo V70 T5 für den Zeitraum 22.7. bis 31.12. Die fünf zum Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau gehörenden Kinder waren im Streitjahr minderjährig.

Das FG (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.5.2009, 2 K 442/02, Haufe-Index 2240231, EFG 2009, 2011) gab der Klage insoweit statt, als das FA für den Zeitraum 1.1. bis zum 21.4.1999 sowie für die Zeit vom 22.7. bis zum 31.12.1999 einen privaten Nutzungsanteil angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück.

Er sei an die Tatsachenwürdigung des FG gebunden. Denn sie sei verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst.

Angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5 sei der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des FA gewesen, die private Nutzung des Pkws Porsche 911 durch den Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum zu beweisen. Diesen Beweis habe das FA nicht erbracht.

 

Hinweis

1. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel kommt nur zum Tragen, wenn eine private Nutzung stattgefunden hat. Davon muss sich das FG grundsätzlich überzeugen.

2. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Das FG kann aufgrund dieser Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

3. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

4.Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. An die Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist.

5. Für einen Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht auf den Steuerpflichtigen zugelassen war, ist nicht von einer Privatnutzung auszugehen.

6. Der Anscheinsbeweis für eine auch private Nutzung des Betriebsfahrzeugs ist auch dann erschüttert, wenn zur Privatnutzung ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar ist.

7. Für die Prüfung, ob der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis erschüttert ist, sind auch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. So kann es von Bedeutung sein, ob die Ehefrau des Steuerpflichtigen selbst ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung hat und ob erwachsene Kinder im Haushalt leben, die als Nutzer des Fahrzeugs in Betracht kommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.12.2012 – VIII R 42/09

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