Rz. 113

Wurde das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt, ist die Einlage zwar auch mit dem Teilwert zu bewerten. Es dürfen aber höchstens die früheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.[1] Ist der Teilwert in diesem Fall (Anschaffung oder Herstellung in den letzten 3 Jahren vor der Zuführung) niedriger als die Anschaffungs- und Herstellungskosten, so ist – gemäß dem im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Regelbewertungsmaßstab – der niedrigere Teilwert anzusetzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

U kauft am 20.8.01 Wertpapiere und hält sie in seinem Privatvermögen. Die Anschaffungskosten betrugen 5.000 EUR. Wegen inzwischen gestiegenen Kurses würden die Anschaffungskosten am 15.5.02 6.000 EUR betragen. U will die Wertpapiere noch im Mai 02 verkaufen. Um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG zu vermeiden, will U die Wertpapiere am 15.5.02 mit ihrem Teilwert in das Betriebsvermögen einlegen und anschließend verkaufen.

In diesem Beispiel wäre bei einer Einlage in das Betriebsvermögen der Teilwert der Wertpapiere am 15.5.02 vom Tageskurs zu diesem Zeitpunkt abzuleiten. Die Wertpapiere sind aber höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Könnten die Wertpapiere mit dem Teilwert eingelegt werden, könnte U sie mit 6.000 EUR in sein Betriebsvermögen einlegen und kurze Zeit später für 6.000 EUR oder zu einem je nach Kursänderung etwas niedrigeren oder höheren Preis verkaufen. So könnte U eine Besteuerung der im Privatvermögen eingetretenen Wertsteigerung vermeiden. Das soll durch die Begrenzung des Einlagewerts mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verhindert werden.

 

Rz. 114

Unentgeltlicher Erwerb ist keine Anschaffung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Rechtsvorgänger das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Einlage des Unternehmers angeschafft oder hergestellt hat. Ist das der Fall, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend.[3]

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