Rz. 87

Investitionszulagen gehören im Gegensatz zu den Investitionszuschüssen nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind nicht steuerbar. Sie mindern nicht die steuerlichen Anschaffungskosten und Herstellungskosten.[1] Sie sind keine Zuschüsse.[2] Sie werden daher nicht erfolgswirksam als Einnahmen behandelt.

Handelsrechtlich sind Investitionszulagen betriebliche Erträge. Steuerrechtlich hingegen unterliegen sie nicht der Ertragsbesteuerung. Sie werden in der Buchführung als sonstige betriebliche Erträge gebucht: Bank an Investitionszulage (steuerfrei). Der durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinn wird für Zwecke der Besteuerung außerhalb der Buchführung um die steuerfreien Investitionszulagen gemindert.

 

Rz. 88

Investitionszulagen sind Subventionen der öffentlichen Hand, um im öffentlichen Interesse Investitionen zu fördern. Die Zulagen sollen in vollem Umfang zur Investition verwendet werden. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn sie der Ertragsbesteuerung unterworfen würden. Es widerspräche aber auch dem Sinn der Zulagen, wenn die Unternehmen sie zur Ausschüttung verwenden könnten. Das wird verhindert, wenn ein gleich hoher Passivposten gegengebucht wird. Aus der Art der Bezeichnung des Postens muss in diesem Fall ersichtlich sein, welcher Art die darin erfassten Zuwendungen sind. Der Posten könnte daher lauten "Sonderposten für Investitionszulagen". Dieser Posten ist parallel zu den Abschreibungen der mithilfe der Zulagen investierten Anlagegegenstände aufzulösen.[3]

[2] H 6.5 EStH; Gabert-Pipersberg, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 447, Stand: 8/2021.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage 1995–2000, § 255 HGB Rz. 57 ff.; Schindler, in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 6 EStG Rz. 30.

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