Rz. 82

Erwirbt ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand und leistet er hierfür an den Liefernden einen bestimmten Betrag als Entgelt, so handelt es sich für den Erwerber um Anschaffungskosten.

Erhält der Erwerber des Vermögensgegenstands von einem Dritten einen Beitrag zu den Anschaffungskosten, indem der Dritte direkt an den Liefernden des Vermögensgegenstands leistet oder dem Erwerber den Betrag zuwendet, mit dem dieser einen Teil des Kaufpreises abdeckt, so fragt es sich, ob dieser Beitrag des Dritten Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers ist oder als Zuschuss nicht ohne Weiteres zu den Anschaffungskosten rechnet.

 

Rz. 83

Bei der Prüfung, ob ein Zuschuss vorliegt oder Anschaffungskosten gegeben sind, ist von folgenden Rechtsbeziehungen auszugehen:

In der vorstehenden Abbildung ist E Erwerber des Vermögensgegenstands. L ist Liefernder des Vermögensgegenstands. D ist Leistender des Betrags. Er leistet entweder an E (1) oder an L (2).

 
Praxis-Beispiel

D bestellt bei dem Hersteller E bestimmte Kunststofferzeugnisse. Hierfür verwendet E Werkzeuge und Formen, die er nur für die für D gefertigten Erzeugnisse verwendet. Die Werkzeuge und Formen fertigt L und liefert sie an E. Zu ihrer Beschaffung leistet D einen Betrag an E (1), der hiermit die von L an E gelieferten Werkzeuge und Formen bezahlt oder direkt an L (2) zur Begleichung der Verbindlichkeit des E gegenüber L. Die Zahlung des D an E oder L soll mit den späteren Verbindlichkeiten des D aus den Lieferungen des E an ihn verrechnet werden.

Die Zahlung des D an E (1) oder an L (2) zur Beschaffung der Werkzeuge und Formen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des E an D. Durch die Zahlung mindert sich der von D an E zu leistende Kaufpreis für die Kunststofferzeugnisse, die E an D liefern soll. Hätte D nicht die Zahlung geleistet, hätte E an den Hersteller der Werkzeuge und Formen L die vollen Anschaffungskosten zahlen müssen und das bei der Kalkulation des Kaufpreises für die Kunststofferzeugnisse berücksichtigt. Die Zahlungen des D an E oder den Hersteller der Werkzeuge und Formen L sind für E Anschaffungskosten der Werkzeuge und Formen.

In beiden Fällen, bei der direkten Zahlung des D an E oder der Zahlung an L, welche die Verbindlichkeit des E gegenüber L mindert, ist E Zahlungsempfänger. Besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, hat der Zahlungsempfänger die Zahlung als zusätzliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes zu aktivieren. Hier liegt kein Zuschuss vor. Die Zahlung des Dritten D ist ggf. als Teil der Gegenleistung zu passivieren.[1]

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 118 ff.

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