Rz. 76

Wird der Zuschuss mit einer bindenden, auch im Interesse des Zuwendenden liegenden Zweckbestimmung für die Investition gewährt, besteht für den Empfänger ein Wahlrecht,[1]

  • die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu vermindern und nur von den geminderten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgsneutrale Behandlung, siehe Rz. 72 f.) oder
  • die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu erhöhen und von den erhöhten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgswirksame Behandlung, siehe Rz. 71).
[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge