Rz. 76
Wird der Zuschuss mit einer bindenden, auch im Interesse des Zuwendenden liegenden Zweckbestimmung für die Investition gewährt, besteht für den Empfänger ein Wahlrecht,[1]
- die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu vermindern und nur von den geminderten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgsneutrale Behandlung, siehe Rz. 72 f.) oder
- die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu erhöhen und von den erhöhten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgswirksame Behandlung, siehe Rz. 71).
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