Rz. 72

Wird der Zuschuss erfolgsneutral behandelt, wird er nicht als Betriebseinnahme gebucht und auch nicht den Anschaffungskosten zugerechnet. Er gehört dann auch nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.

Bei erfolgsneutraler Behandlung wird im vorstehenden Beispiel gebucht:

 
1) Maschinen 500.000 EUR
  Vorsteuer 95.000 EUR
  an Verbindlichkeiten 595.000 EUR
2) Bank 100.000 EUR
  an Maschinen 100.000 EUR
3) Abschreibungen 40.000 EUR
  an Maschinen 40.000 EUR

Der Zuschuss wird also als Anschaffungskostenminderung im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB behandelt.

 

Rz. 73

Anstelle der Kürzung der Anschaffungskosten ist es auch zulässig, die Anschaffungskosten des Anlagegegenstands bei seinem Zugang nicht zu kürzen, sondern die Zuschüsse in einen gesonderten Passivposten einzustellen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB. Aus der Postenbezeichnung muss ersichtlich sein, welcher Art die darin erfassten Zuwendungen sind, z. B. Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen. Der Sonderposten ist parallel zu den Abschreibungen aufzulösen.[1] In diesem Fall wird im vorstehenden Beispiel anstelle der Buchung 2) gebucht:

 
2) Bank 100.000 EUR
  an Sonderposten für Investitionszuschüsse 100.000 EUR

In diesem Fall werden also die Anschaffungskosten nicht gemindert, sodass von den ungekürzten Anschaffungskosten von 500.000 EUR abgeschrieben wird:

 
3) Abschreibungen 50.000 EUR
  an Maschinen 50.000 EUR

Es ist zusätzlich parallel zu den Abschreibungen der Sonderposten aufzulösen:

 
4) Sonderposten für Investitionszuschüsse 10.000 EUR
  an Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens für InvZ 10.000 EUR
 

Rz. 74

Im Ergebnis werden so im Laufe der Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes Aufwendungen in gleicher Höhe wie bei der ersten Alternative angesetzt. Es werden aber die Anschaffungskosten in ungekürzter Höhe ausgewiesen. Diese Darstellung wird bei umfangreichen Zuschussfinanzierungen wegen des dadurch verbesserten Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Vorzug gegenüber der Minderung der Anschaffungskosten gegeben.[2]

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 112 f. m. w. N.
[2] HFA 1/1984 i. d. F. 1990, Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand, Punkt 2.

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