Rz. 63

Bei Rabatten wird i. d. R. der Rechnungsbetrag von vornherein gemindert, z. B. bei Barzahlungsrabatten, Mengenrabatten oder Treuerabatten, oder es wird in Form eines Naturalrabatts die gelieferte Warenmenge ohne Berechnung erhöht (Freistücke). Rabatte treten dann in der Buchführung nicht in Erscheinung.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Vergünstigung gewährt, formalrechtlich unmittelbar in die Rechtsbeziehungen des Anschaffungsgeschäfts einbezogen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Rechtsbeziehungen für den Empfänger der Vergünstigung wirtschaftlich darstellen.[1]

 

Rz. 64

Werden Rabatte nachträglich gewährt, werden sie wie Boni behandelt.

[1] BFH, Urteil v. 22.4.1988, III R 54/83, BFHE S. 154, 54, BStBl 1988 II S. 901.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge