Rz. 61

Boni sind Preisnachlässe, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z. B. Mindestabnahmemenge in einem bestimmten Zeitraum, nachträglich gewährt werden (weiterhin sind auch umsatzabhängige Boni üblich). Es ist zunächst der ungekürzte Einkaufspreis zu buchen. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus erfüllt, erteilt der Lieferant eine Gutschrift. Soweit die Vermögensgegenstände am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen sind, werden die Anschaffungskosten um den Bonus gemindert.[1] Eine sachgerechte Schlüsselung für die Zurechnung der Wertkomponente ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Am 20.1.02 erhält Unternehmer U von dem Lieferanten L eine Gutschrift über einen Bonus von 2 % für die im Jahr 01 bezogenen Waren von insgesamt 600.000 EUR in Höhe von 12.000 EUR zuzüglich 2.280 EUR USt.

Aus den Lieferungen von L waren im Warenbestand noch Waren mit Anschaffungskosten von insgesamt 30.000 EUR vorhanden.

U bucht am 31.12.01:

 
Forderungen 14.280 EUR
an Bonusertrag 12.000 EUR
an Vorsteuer 2.280 EUR
 

Rz. 62

Der Bonus wird für die Umsätze des Jahres 01 gewährt und betrifft daher das Jahr 01. Soweit Warenbestände aus dem Jahr 01 noch am 31.12.01 vorhanden sind und im Warenbestand ausgewiesen werden, mindern sich deren Anschaffungskosten um den Bonus: 30.000 EUR × 2 % = 600 EUR. Unter Berücksichtigung dieser Minderung wird der Warenbestand zum 31.12.01 in Höhe von 29.400 EUR ausgewiesen. Hierdurch erhöht sich der Wareneinsatz und damit der Aufwand in 01 um 600 EUR. Beim Umsatz der Waren im Jahr 02 ist der Wareneinsatz entsprechend niedriger. Auf diese Weise wird der Bonusertrag, soweit er die Anschaffungskosten des Warenbestands zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 01 mindert, in die Periode 02 nach dem Bilanzstichtag übertragen.

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 62; Schindler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 6 EStG Rz. 47; a. A. Knop W./Küting/Knop N., in Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 62, Stand: 11/2015.
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 111.

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