Rz. 55

Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.[1] Die Regelung dürfte insbesondere mit Blick auf mengen- oder umsatzabhängige Boni von Bedeutung sein. Grundlegende Änderungen der bisherigen Praxis waren mit der Neuformulierung in der Fassung des BilRUG nicht beabsichtigt , es handelt sich hierbei lediglich um eine Präzisierung.[2]

Hierzu gehören nicht nur Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden, sondern auch Leistungen eines Dritten.

[2] Begründung zu Nummer 4 (§ 255 HGB) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BilRUG; Knop W./Küting/Knop N., in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 55, Stand: 11/2015.

3.5.1 Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden

 

Rz. 56

Als Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden kommen insbesondere Skonti, Boni und Rabatte in Betracht.

3.5.1.1 Skonti

 

Rz. 57

Skonti – als Sonderform der (Barzahlungs-) Rabattierung – werden bei Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Am Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Ware ist daher mit dem Bruttopreis zu bewerten.

Skonti werden bei Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Eine am Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Lieferung ist daher mit den ungeminderten Anschaffungskosten zu bewerten. Wird später bei Begleichung der Rechnung Skonto abgezogen, so ermäßigen sich die Anschaffungskosten entsprechend und damit bei Anlagegegenständen auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.[1] So wird der Skontoertrag auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstands verteilt.

 
Praxis-Beispiel

Die Maschinenfabrik M liefert dem Unternehmen U eine Maschine. Die Rechnung lautet:

 
Kaufpreis 30.000 EUR
Umsatzsteuer 5.700 EUR
Rechnungspreis 35.700 EUR

Die Rechnung enthält den Vermerk: Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2 % Skonto.

Buchung Eingangsrechnung:

 
Maschinen 30.000 EUR
Vorsteuer 5.700 EUR
an Verbindlichkeiten 35.700 EUR

Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen durch Banküberweisung.

Der Skonto von 714 EUR (2 % von 35.700 EUR) wird abgezogen, wobei die enthaltene Vorsteuer herausgerechnet werden muss.

Umsatzsteuer 19 % = Bruttobetrag × 19/119

Buchung Zahlung unter Skontoabzug

 
Verbindlichkeiten 35.700 EUR
an Skontoertrag 600 EUR
an Vorsteuer 114 EUR
an Bank 34.986 EUR

Da Skonto die Anschaffungskosten mindert, ist zu buchen:

 
Skontoertrag 600 EUR
an Maschinenkonto 600 EUR

Die Maschine wird also mit Anschaffungskosten in Höhe von 29.400 EUR (30.000 EUR – 600 EUR) aktiviert. Hiervon wird abgeschrieben.[2]

Wird in diesem Beispiel die Maschine im Dezember 01 geliefert und der Kaufpreis unter Skontoabzug im Januar 02 beglichen, so wird im Jahr 01 von 30.000 EUR Anschaffungskosten und ab dem Jahr 02 von 29.400 EUR Anschaffungskosten abgeschrieben.

 

Rz. 58

Wird bei der Bezahlung einer Lieferantenrechnung für im vorangegangenen Geschäftsjahr gelieferte Vorräte Skonto abgezogen, mindert das die Anschaffungskosten der gelieferten Vorräte erst im Zeitpunkt der Begleichung der Lieferantenrechnung. Die Anschaffungskosten von Warenvorräten mindern sich weder zum Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um einen möglichen Skontoabzug, wenn nicht bis zum Bilanzstichtag von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch gemacht worden ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

U erhält am 28.12.01 eine Warenlieferung von L zum Rechnungsbetrag von 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR USt. U überweist am 6.1.02 nach Abzug von 3 % Skonto (3 % × 11.900 EUR = 357 EUR) 11.543 EUR. Die Anschaffungskosten des Warenbestands zum 31.12.01 haben 30.000 EUR betragen. Es handelt sich ausschließlich um Waren, die L geliefert hat.

U bucht am 28.12.01:

 
Wareneinkauf 10.000 EUR
Vorsteuer 1.900 EUR
an Verbindlichkeiten 11.900 EUR

U bucht am 6.1.02:

 
Verbindlichkeiten 11.900 EUR
an Bank 11.543 EUR
an Skontoertrag 300 EUR
an Vorsteuer 57 EUR
 

Rz. 59

Ist der Kaufpreis für Waren zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht beglichen, steht zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob Skonto abgezogen wird. Wird später Skonto abgezogen, wirkt das nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung zurück. Skonto wirkt sich erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Anschaffungskostenminderung aus.

 

Rz. 60

Wird Skonto nach dem Bilanzstichtag für eine Eingangsrechnung in Anspruch genommen, so wirkt sich der Skontoabzug nicht auf in der Eingangsrechnung ausgewiesene Warenbestände aus, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind.[4] Da im vorstehenden Beispiel erst nach dem Bilanzstichtag für die im Warenbestand vorhandenen Warenlieferungen Skonto abgezogen worden ist, mindern sich die Anschaffungskosten der in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Warenlieferung, soweit die Waren noch im Warenbestand zum Abschluss des vorangegangenen Bilanzstichtags sind, nicht um Skonto.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die um die Skonti geminderten Anschaffungskosten von vornherein gebucht werden können, wenn die Inanspruchnahmen des Skontos schon bei Lieferung feststeht.[5]

[2] Zur Erfolgsneutralität des Anschaffungs...

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