Rz. 51

Auch die Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten.[1] Nebenkosten der Anschaffung sind z. B. Provision, Courtage, Kommissionskosten, Eingangsfrachten, Transportkosten, Speditionskosten, Rollgelder, Transportversicherungsprämien, Zoll, Lagergelder, Anfuhrkosten, Abladekosten, Steuern, Abgaben, Notar-, Gerichts- und Registerkosten.[2]

 

Rz. 52

Voraussetzung für die Aktivierung ist, dass die Anschaffungsnebenkosten zu den Einzelkosten (Rz. 37 f.) rechnen und mit der Anschaffung eines Vermögensgegenstands zusammenhängen. § 255 Abs. 1 Satz 1 letzter HS HGB bezieht sich auch auf die Anschaffungsnebenkosten. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten neben dem Anschaffungspreis auch alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (auch sog. "unechte" Gemeinkosten).[3] Dienen sie lediglich der Finanzierung der Anschaffung, handelt es sich um sog. Finanzierungskosten. Sie gehören dann nicht zu den Anschaffungskosten und können allenfalls als Herstellungskosten aktiviert werden.[4]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmen U kauft am 1.7.01 ein an das betriebliche Grundstück angrenzendes Grundstück, auf dem ein Lagerhaus steht. Zur Finanzierung des Kaufpreises nimmt U eine Hypothek auf. Hierfür fallen noch im Jahr 01 Zinsen an. Ferner zahlt U an den Makler für die Vermittlung des Grundstücks, an einen Architekten für ein Wertgutachten, an den Notar für die Bestellung der Hypothek, den Kaufvertrag und die Auflassung, an das Finanzamt Grunderwerbsteuer und an das Grundbuchamt für die Eintragung der Hypothek und die Eigentumseintragung.

 

Rz. 53

Das Architektenhonorar für das Wertgutachten, das Entgelt an den Makler für die Vermittlung des Grundstückskaufs, die Notargebühr für Kaufvertrag und Auflassung, die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchgebühr für die Eigentumseintragung sind Aufwendungen, die für den Eigentumsübergang erforderlich sind. Sie rechnen daher zu den Anschaffungskosten.

 

Rz. 54

Die Bestellung der Hypothek dient der Sicherung des Darlehens, das zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen worden ist. Die Notargebühr für die Bestellung der Hypothek und die Grundbuchgebühr für die Eintragung der Hypothek hängen also mit der Finanzierung der Anschaffung zusammen. Sie sind daher Finanzierungskosten und keine Anschaffungskosten des Gegenstandes, dessen Anschaffung finanziert worden ist (siehe Rz. 63).

[2] Vgl. hierzu auch die Aufzählung bei Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 71; Knop W./Küting/Knop N., in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 27 ff, Stand: 11/2015.
[3] BFH, Urteil v. 13.4.1988, I R 104/86, BFHE S. 153, 340, BStBl 1988 II S. 892.
[4] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 70 ff., 325, die insofern extern und innerbetrieblich anfallende Nebenkosten unterscheiden.

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