Rz. 49

Anschaffungspreise in fremder Währung sind in Euro umzurechnen.[1] Maßgebend ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt. In entsprechender Anwendung des § 256a HGB kann grundsätzlich vom Devisenkassamittelkurs ausgegangen werden.[2]

Bereits 1977 hat der BFH klargestellt, dass die Anschaffungskosten grundsätzlich an dem Tag entstehen, an dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem angeschafften Wirtschaftsgut erlangt, regelmäßig also am Tag der Lieferung. Sie entstünden sogleich mit der Anschaffung in Höhe der Verpflichtung zur Gegenleistung und nicht erst bei der späteren Zahlung des Kaufpreises.[3] Der Zeitpunkt, in dem der Anschaffungsvorgang beendet ist, sei aber gleichzeitig auch für die Aktivierung der Anlagegüter maßgebend. Für den Tag, der entscheidend ist für den Währungskurs, zu dem die Fremdwährungsschuld zur Ermittlung der Höhe der Anschaffungskosten in Deutsche Mark umzurechnen ist, könne aber in den Fällen nachträglicher Zahlung nichts anderes gelten als für den Zeitpunkt der Entstehung und der Aktivierung der Anschaffungskosten.[4]

[1] Vgl. auch § 244 HGB.
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 117; Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 52; Knop W./Küting/Knop N., in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 26, Stand: 11/2015; H 6.2 (Ausländische Währung) EStH.
[3] BFH, Urteil v. 10.4.1973, VIII R 157/72, BFHE S. 109, 263, BStBl 1973 II S. 595.

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