Rz. 43

Anschaffungspreis ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erhalten. Es ist im Regelfall der im Kaufvertrag nach § 433 BGB enthaltene Rechnungspreis. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt (abziehbare Vorsteuer). Soweit bei Gegenständen des Anlagevermögens eine spätere Berichtigung nach § 15a UStG zur Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern führt, wird i. d. R. aus Vereinfachungsgründen von einer Nachaktivierung Abstand genommen werden können.[1]

[1] Vgl. § 9b Abs. 2 Satz 2 EStG,

IDW Rechnungslegungshinweis: Einzelfragen zur Behandlung der Umsatzsteuer im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RH HFA 1.017), Rz. 12.

3.1 Gesamtpreis

 

Rz. 44

Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtanschaffungspreis gezahlt, ist dieser nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände zu verteilen. I. d. R. erfolgt in diesen Fällen eine Aufteilung nach dem Zeitwert der angeschafften Gegenstände.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft von E ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Der Grund und Boden ist ein nicht abnutzbarer Anlagegegenstand. Das Gebäude ist ein abnutzbarer Anlagegegenstand. Beide Anlagegegenstände sind einzeln zu bewerten.[2] Der Gesamtpreis ist daher auf die beiden Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.

 

Rz. 45

Wird der Kaufpreis im Kaufvertrag bereits auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt, ist dieser Aufteilung grundsätzlich zu folgen. Sie ist aber nur dann maßgebend, wenn sie wirtschaftlich vernünftig und nicht willkürlich erscheint. Ist das nicht der Fall, haben sich die Parteien nur scheinbar auf einen Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude geeinigt. In Wahrheit haben sie sich nur über einen Gesamtpreis für beide Vermögensgegenstände verständigt.[3]

 

Rz. 46

Handelsrechtlich ist der Gesamtpreis nach dem Verhältnis der Zeitwerte (Verkehrswerte)[4] und steuerrechtlich nach dem Verhältnis der Teilwerte[5] auf die erworbenen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter zu verteilen. I. d. R. besteht wohl kein praktischer Unterschied.

 

Rz. 47

In der Regel besteht ein betriebliches Gebäude aus verschiedenen Gebäudeteilen, von denen jeder selbstständige Gebäudeteil ein besonderes Wirtschaftsgut ist. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten sind daher noch auf die einzelnen selbstständigen Gebäudeteile angemessen zu verteilen.

 

Rz. 48

Soweit der Gesamtanschaffungspreis die Summe der Teilwerte der erworbenen Vermögensgegenstände beim Erwerb eines Unternehmens im Ganzen übersteigt, kommt die Aktivierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB in Frage.[6]

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 118; BFH, Urteil v. 15.1.1985, IX R 81/83, BFHE S. 143, 61, BStBl 1985 II S. 252.
[3] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 80.
[4] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 82.
[5] BFH, Beschluss v. 12.6.1978, GrS 1/77, BFHE S. 125, 516, BStBl 1978 II S. 620; Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 83.

3.2 Fremde Währung

 

Rz. 49

Anschaffungspreise in fremder Währung sind in Euro umzurechnen.[1] Maßgebend ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt. In entsprechender Anwendung des § 256a HGB kann grundsätzlich vom Devisenkassamittelkurs ausgegangen werden.[2]

Bereits 1977 hat der BFH klargestellt, dass die Anschaffungskosten grundsätzlich an dem Tag entstehen, an dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem angeschafften Wirtschaftsgut erlangt, regelmäßig also am Tag der Lieferung. Sie entstünden sogleich mit der Anschaffung in Höhe der Verpflichtung zur Gegenleistung und nicht erst bei der späteren Zahlung des Kaufpreises.[3] Der Zeitpunkt, in dem der Anschaffungsvorgang beendet ist, sei aber gleichzeitig auch für die Aktivierung der Anlagegüter maßgebend. Für den Tag, der entscheidend ist für den Währungskurs, zu dem die Fremdwährungsschuld zur Ermittlung der Höhe der Anschaffungskosten in Deutsche Mark umzurechnen ist, könne aber in den Fällen nachträglicher Zahlung nichts anderes gelten als für den Zeitpunkt der Entstehung und der Aktivierung der Anschaffungskosten.[4]

[1] Vgl. auch § 244 HGB.
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 117; Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 52; Knop W./Küting/Knop N., in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 26, Stand: 11/2015; H 6.2 (Ausländische Währung) EStH.

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