Rz. 36

Nach der Rechtsprechung des BFH[1] ist bei erworbenen Gebäudegrundstücken zunächst festzustellen, ob das Gebäude bereits beim Erwerb[2] in einem betriebsbereiten Zustand war.

  • War das nicht der Fall, sind nach dem Erwerb anfallende Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen entweder Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen.
  • War das Gebäude schon beim Erwerb betriebsbereit, können anschließende Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen entweder Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen sein.

Es ergibt sich daher für Aufwendungen, die nach dem Erwerb eines Gebäudegrundstücks anfallen, folgende Prüfungsreihenfolge:

 
Prüfungsreihenfolge
1.

Ist das Gebäude oder sind selbstständige Gebäudeteile nach dem Erwerb schon betriebsbereit (Siehe Rz. 16 ff.)?

Ja: Prüfung zu Nr. 2

Nein: Anschaffungskosten (oder ggf.) Erhaltungsaufwendungen
2.

Haben die Aufwendungen das Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile über den ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert?

Ja: Herstellungskosten

Nein: Erhaltungsaufwendungen

Bei anschaffungsnahen Aufwendungen kommt es nach der neuen Rechtsprechung des BFH nicht auf die Nähe zum Erwerbszeitpunkt und auch nicht auf die Höhe der Aufwendungen an.

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