Rz. 12

Anschaffungskosten können vor und nach dem Zeitpunkt des Erwerbs anfallen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbs werden beispielsweise beim Grundstückserwerb Notarkosten für Kaufvertrag und Auflassung, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer aufgewendet. Nach dem Zeitpunkt des Erwerbs entstehen Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, z. B. Fundamentierungskosten und Aufwendungen für den Anschluss von Maschinen. Man kann deshalb von einem Anschaffungskostenzeitraum sprechen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer kauft ein Grundstück für den Betrieb und zahlt Grunderwerbsteuer, Notar- und Registerkosten.

 

Rz. 13

Bevor ein Unternehmer ein ihm noch nicht gehörendes Grundstück in seinen Betrieb als eigenen Anlagegegenstand eingliedern kann, muss er es erwerben. Erwerb ist Erlangung der Befugnis, über einen Vermögensgegenstand als Eigentümer zu verfügen. Bevor der Grundstückskäufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, muss er die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vorlegen. Kaufvertrag und Auflassung sind notariell zu beurkunden. Zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Notar- und Registerkosten sind also zum Erwerb eines Grundstücks erforderlich und daher Anschaffungskosten.[2]

 

Rz. 14

Anschaffungskosten sind auf den Erwerb und die Schaffung der Betriebsbereitschaft gerichtet. Die Anschaffung ist daher erst dann vollendet, wenn der Vermögensgegenstand betriebsbereit ist. Nach dem Anschaffungszeitpunkt entstehende Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sind daher auch zusätzlich als Anschaffungskosten zu aktivieren, z. B. Fundamentierungskosten und Aufwendungen für den Anschluss von Maschinen. Man kann deshalb von einem Anschaffungszeitraum sprechen, dessen Beginn vor und dessen Ende nach dem Anschaffungszeitpunkt liegen kann.

 

Rz. 15

Wird ein Vermögensgegenstand in renovierungsbedürftigem, aber für Zwecke des Erwerbers betriebsbereitem Zustand erworben, sind Aufwendungen des Erwerbers zur Renovierung keine Anschaffungskosten. Sind es anschaffungsnahe Aufwendungen, können sie als Herstellungskosten aktiviert werden. Andernfalls sind es Erhaltungsaufwendungen.[3]

[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 71.
[3] Vgl. auch Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 167, Stand: 8/2021.

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