Rz. 6

Aus der Fassung des Gesetzes „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand

  1. zu erwerben und
  2. ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen”

folgt, dass die Aufwendungen zweckgerichtet auf den Erwerb des Vermögensgegenstandes und auf seine Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand aufgebracht werden. Nach dieser Gesetzesformulierung werden Aufwendungen ausgeschlossen, die nur mittelbar der Anschaffung dienen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U besichtigt mehrere Grundstücke und kauft schließlich eines davon.

Die Aufwendungen für die nicht erworbenen Grundstücke sind sofort abziehbare Aufwendungen. Sie zählen nicht zu den Anschaffungskosten des schließlich erworbenen Grundstücks, da sie nicht dazu dienen, dieses Grundstück aus der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu bringen und auch nicht werterhöhend in das angeschaffte Grundstück eingegangen sind. Die Reisekosten, die dem erworbenen Grundstück zuzuordnen sind, sind Teil seiner Anschaffungskosten.[1]

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