Rz. 131

Reisekosten zur Besichtigung von Grundstücken können vorweggenommene Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten sein.

 
Praxis-Beispiel

U besichtigt mehrere Grundstücke und kauft schließlich eines davon.

Die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch die Besichtigungsfahrten veranlasst sind, hängen mit der Einkunftserzielung zusammen, wenn die Entscheidung, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefallen ist. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, dass sich der Entschluss auf ein bestimmtes Grundstück bezogen hat. Die Tatsache, dass nach der Besichtigung einer Anzahl gleichartiger Objekte eines davon innerhalb angemessener Zeit erworben wird, ist Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Entschluss zur Begründung der Einkunftserzielung von Anfang an gefasst war.

 

Rz. 132

Die Aufwendungen für die nicht erworbenen Grundstücke sind sofort abziehbare Aufwendungen. Sie zählen nicht zu den Anschaffungskosten des schließlich erworbenen Grundstücks, da sie nicht dazu dienen, dieses Grundstück von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu bringen und auch nicht werterhöhend in das angeschaffte Grundstück eingegangen sind. Die Reisekosten, die dem erworbenen Grundstück zugeordnet werden können, sind Teil seiner Anschaffungskosten.[1]

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