Rz. 126

Bei Erwerb gegen Rente ist der Barwert der Rente zum Zeitpunkt der Anschaffung als Anschaffungskosten anzusehen.[1] Bei einer Leibrente wird der Wert nach §§ 1516 BewG geschätzt. Berechnen die Beteiligten den Kaufpreis nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, so ist dieser Wert als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.

 

Rz. 127

Werden die Rentenzahlungen nachträglich aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht, so hat das keinen Einfluss auf den Kaufpreis, da damit nur an den ursprünglichen Wert angepasst wird. Ebenso wenig werden die Anschaffungskosten gemindert, wenn später die Rente gekürzt wird. Mit der Buchung Anlagegegenstand an Rentenverpflichtung ist das Anschaffungsgeschäft beendet. Spätere Vorgänge wirken sich daher nur auf das Finanzierungsgeschäft und damit auf die Rentenverpflichtung aus.[2]

[1] Schubert/Gedek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 325.

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