Rz. 124

Bei einer verdeckten Einlage eines Wirtschaftsguts in eine Kapitalgesellschaft erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.[1]

Die Vorschrift regelt unmittelbar die verdeckte Einlage aus einem Betriebsvermögen, in dem auch die Beteiligung gehalten wird. Der Einlegende entnimmt das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, woran er beteiligt ist. Hier erzielt er einen Geschäftserfolg in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert. Die Einlage in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ist durch die Gesellschafterstellung des einlegenden Gesellschafters bedingt. Bei ihm entstehen nachträgliche Anschaffungskosten auf seinen Anteil an der Kapitalgesellschaft.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U hält eine Beteiligung an der X-GmbH. Er verkauft der X-GmbH ein Grundstück, dessen Teilwert 150.000 EUR beträgt, für 100.000 EUR. Er hat das Grundstück zuvor seinem Einzelunternehmen entnommen. Die GmbH bilanziert das Grundstück in Höhe von 150.000 EUR und führt 50.000 EUR einer offenen Rücklage zu:

 
Grundstückskonto 150.000 EUR
an sonstige Verbindlichkeiten 100.000 EUR
an offene Rücklagen 50.000 EUR

Die Anschaffungskosten des U an der Beteiligung erhöhen sich um den Teilwert des Grundstücks. Dieser ist um den an U gezahlten "Kaufpreis" zu mindern, sodass die Anschaffungskosten für die Beteiligung um 50.000 EUR zu erhöhen sind.

 

Rz. 125

Bei einer bestimmten Konstellation wird der Teilwertansatz für verdeckte Einlagen eingeschränkt.

Im vorstehenden Beispiel hat U neben der Beteiligung an der X-GmbH einen Gewerbebetrieb. Er hatte das Grundstück am 10.2.01 für 110.000 EUR einschließlich Nebenkosten privat gekauft. Am 15.1.03 legte er es in das Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs ein. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG konnte das Grundstück höchstens zu den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Hier erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung nur um den damaligen Einlagewert des Grundstücks, da es innerhalb von 3 Jahren vor seiner damaligen Einlage angeschafft worden ist.[3] Die Anschaffungskosten des U an der Beteiligung erhöhen sich also um 110.000 EUR abzüglich des gezahlten "Kaufpreises". Die Anschaffungskosten für die Beteiligung sind also um 10.000 EUR zu erhöhen.[4]

[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 861 ff.
[4] So auch Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 861 ff.

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