Bei einem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem ein Grundstück erworben wird, gilt nicht nur das vom Käufer abgegebene Gebot als Anschaffungskosten sondern darüber hinaus auch die dazugehörigen Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe des Gebots sowie die gem. § 91 des Zwangsversteigerungsgesetzes erloschenen nachrangigen Grundpfandrechte des Gläubigers. Das gilt jedoch nur, wenn der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks die Grundpfandrechte auch tatsächlich abdeckt. Hinzu kommen außerdem die Grunderwerbsteuer des Käufers sowie die von ihm zu tragenden Gerichtskosten.

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