Bei dem Erwerb des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht" fallen unter die Anschaffungskosten der entrichtete Kaufpreis für das Erbbaurecht, die Grunderwerbsteuer, Maklerprovision (soweit angefallen), Notar- und Gerichtskosten.

Der in einem Einmalbetrag gezahlte Erbbauzins oder vorausgezahlte Erbbauzinsen gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht". Hierbei handelt es sich um Betriebsausgaben/Werbungskosten. Wird der Erbbauzins für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren im Voraus bezahlt, können die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden.

Erwirbt der Käufer ein bebautes Erbbaurecht, sind die gesamten anfallenden Anschaffungskosten dem Gebäude zuzuordnen, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweisen kann, dass er ihm den Kaufpreis ausschließlich für den Anteil des Gebäudes gezahlt hat, während er gegenüber dem Grundstückseigentümer nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.

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