Wird im Rahmen des Erwerbs eines Grundstücks eine Kaufpreisstundung vereinbart, ist zu prüfen, ob Zinsen vereinbart wurden oder nicht. Werden Zinsen im angemessenen Rahmen berechnet, stellt der Kaufpreis (= zu verzinsender Betrag) die Anschaffungskosten dar.

Wird das Wirtschaftsgut mittels Kaufpreisstundung jedoch ohne Zinsen erworben (zinslose Kaufpreisstundung), so ergibt sich der Wert der Anschaffungskosten durch die Abzinsung des zinslosen gestundeten Kaufpreises.

Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das mittels Ratenkauf ohne gesonderte Zinsvereinbarung erworben wird, ist mit dem nach §§ 12 ff. BewG ermittelten Barwert im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.

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