Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen, wie dies z. B. bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht der Fall ist.[1]

Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des 3. Förderweges für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind daher als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr des Zuflusses zu versteuern.[2]

Im Hinblick auf im Einzelfall zu beachtende verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten weist die OFD München[3] auf Folgendes hin:

  • Die Steuerpflichtigen haben – entsprechend der ehemaligen Verwaltungsauffassung, wonach die Gebäudeanschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die Fördermittel zu kürzen waren – die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage akzeptiert und gegen den/die Einkommensteuerbescheid/e keinen Einspruch eingelegt.

    Im ersten "offenen" Veranlagungszeitraum (und auch in den folgenden Jahren) ist die AfA-Bemessungsgrundlage um die erhaltenen Fördermittel zu erhöhen. Für die bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeiträume verbleibt es bei der bisherigen Sachbehandlung, da Änderungsvorschriften insoweit nicht einschlägig sind.

  • Die Steuerpflichtigen haben die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage nicht akzeptiert und gegen den Einkommensteuerbescheid/die Einkommensteuerbe­scheide Einspruch eingelegt.

    Die Auswirkungen des § 174 Abs. 4 AO sind zu prüfen. Danach kann für den Fall der Aufrechterhaltung der Einsprüche diesen zwar abgeholfen werden, gleichzeitig aber ist zu prüfen, ob die Einkommensteuerbescheide der Veranlagungszeiträume, in denen die Fördermittel zugeflossen sind, nach den Grundsätzen des § 174 Abs. 4 AO unter Beachtung der dort genannten Regeln für die Festsetzungsfrist geändert werden können. Sollte dies im Einzelfall möglich sein, kann von der Verteilungsmöglichkeit der erhaltenen Fördermittel auf bis zu 10 Jahre Gebrauch gemacht werden; in diesen Fällen wären die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre entsprechend zu ändern (jeweils Erhöhung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um 1/10 der Fördermittel und gleichzeitige Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage um evtl. vorgenommene Kürzungen).

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