Zu den Anschaffungskosten zählen auch alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb sowie der Versetzung des erworbenen Gebäudes in einen funktionsbereiten Zustand angefallen sind, soweit sie dem Gebäude direkt zugeordnet werden können, ohne Rücksicht darauf, ob der Aufwand tatsächlich zu einer Wertverbesserung des Gebäudes geführt hat.[1] Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen allgemein Gebühren, Steuern und sonstige Aufwendungen, die mit dem Erwerbsvorgang eng zusammenhängen, nicht dagegen Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten.[2]

Anschaffungsnebenkosten können auch bereits vor dem Anschaffungszeitpunkt anfallen. Hierunter fallen z. B. die beim Erwerb eines Grundstücks entstehenden Notarkosten für den Abschluss des Kaufvertrags, Gebühren für die Eintragung der Auflassungsvormerkung (Eigentumsübertragungsvormerkung) oder bereits die mit Abschluss des Kaufvertrags anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben, z. B. Grunderwerbsteuer, Anlieger- und Erschließungsbeiträge, Notarkosten, Gerichtskosten im Grundstücksbereich.

Beispiele für Nebenkosten als Teile der Anschaffungskosten:

  • Kosten für die Begutachtung des Kaufpreisgegenstands,
  • Fahrtkosten anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks[3],
  • Grundbuchgebühren beim Grundstückserwerb,
  • Kaufoptionskosten,
  • Maklergebühren[4],
  • Schätzgebühren,
  • Notariats- und Gerichtsgebühren[5],
  • Übersetzungsgebühren[6],
  • Vermittlungsprovisionen[7],
  • Grunderwerbsteuer, einschließlich evtl. anfallender Säumniszuschläge hierzu.[8] Aussetzungszinsen sind dagegen keine Anschaffungskosten, sondern führen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört.[9]

Der Abzug von Anschaffungsnebenkosten ist auch bei einem unentgeltlichen Erwerb möglich. So sind Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.[10]

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