Wird ein nach Höhe und Zahlungsweise festgelegtes Entgelt nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung, sondern ratenweise zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten erfüllt, ist der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil aufzuteilen.[1] Denn die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt nach der Rechtsprechung des BFH[2] eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben.[3] Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist § 12 Abs. 3 BewG auch für die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht maßgebend.[4] Die Aufteilung des Kaufpreisdarlehens in einen Kapital- und Zinsanteil ist die Folge der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 3 BewG und damit vom Willen der Vertragspartner unabhängig.

Eine unverzinsliche Kaufpreisforderung, die nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung zu tilgen ist, ist bei der Ermittlung der Anschaffungskosten demzufolge nur mit ihrem abgezinsten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen.[5]

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