Kommentar

Steuerzahler A erzielt inländische und ausländische Kapitalerträge in Höhe von rd. 21 000 DM. Die auf die inländischen Kapitalerträge (Dividendenerträge aus Aktien) entfallende – anzurechnende – Körperschaftsteuer beträgt rd. 5000 DM. Die Werbungskosten belaufen sich auf 56 029 DM, worin Schuldzinsen von 53 252 DM enthalten sind. Das Finanzamt setzt die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 0 DM an, weil es davon ausgeht, daß A die Wertpapiere als Spekulationsobjekte und nicht zur Erzielung von Dividendenerträgen angeschafft hat. Dementsprechend lehnt es die Anrechnung der Körperschaftsteuer ab ( Anrechnungsverfahren ).

Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Er entscheidet, daß die Körperschaftsteuer nur auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn auch die entsprechenden Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung erfaßt werden ( § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ). Werden Wertpapiere als Spekulationsobjekte angeschafft und deshalb die Erträge hieraus mangels Überschußerzielungsabsicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfaßt, ist auch die auf die Einnahmen aus diesen Papieren entfallende Körperschaftsteuer nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen ( Kapitaleinkünfte ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.03.1996, I R 87/95

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