Leitsatz

→ Herstellungskosten sind u. a. Aufwendungen für die Erweiterung oder die über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes. Die Herstellung eines Gebäudes liegt auch vor, wenn ein Gebäude so sehr abgenutzt ist, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile die Brauchbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wird. Ein Gebäude ist nicht schon unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht. Eine Unbrauchbarkeit setzt voraus, daß schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen vorliegen.

Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler 6 Jahre nach Erwerb den vermieteten Teil des Gebäudes mit erheblichem Aufwand instandgesetzt und modernisiert, ohne jedoch schwere Substanzschäden zu beheben. Der BFH wertete zudem die Tatsache, daß die Wohnungen weiterhin vermietet waren, als Indiz gegen die Unbrauchbarkeit. In größerem Umfang anfallende Instandsetzungsaufwendungen führen i. d. R. auch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, sondern lediglich zu einer werterhöhenden, dem Sofortabzug der Kosten nicht entgegenstehenden Modernisierung ( → Erhaltungsaufwand ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.10.1998, IX R 61/95

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