Verbindlichkeiten wie Annuitätendarlehen sind zum Bilanzstichtag mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.[1] Sofern die Schuld in Euro geführt wird, ist der Bilanzansatz in der richtigen Höhe unproblematisch. Der (Darlehens-) Kontoauszug des Kreditinstituts gibt den korrekten Betrag vor, der abschließend noch mit dem eigenen Konto in der Buchführung abzustimmen ist. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten (z.  B. in CHF) müssen Kursänderungen und Umrechnungen zum Bilanzstichtag beachtet werden, da in der Handels- und Steuerbilanz der Euro die verpflichtende Währung ist.[2] Für Fremdwährungsdarlehen sind daher Umrechnungen unausweichlich. Nach Handelsrecht sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen und zu passivieren. Die entsprechenden Kurse können auf der Internetseite der Bundesbank[3] abgerufen werden. Grundsätzlich sind Bewertungsnachteile – durch Kursverluste entstandene höhere Verbindlichkeiten – zu berücksichtigen. Analog ist bei Bewertungsvorteilen – durch Kursgewinne entstandene niedrigere Verbindlichkeiten – zu verfahren, allerdings darf der Zugangswert der Fremdwährungsverbindlichkeit nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung ist im Handelsrecht als Ausnahme jedoch zulässig, sofern die Restlaufzeit des Fremdwährungsdarlehens bis zu einem Jahr beträgt.[4].

Das Steuerrecht schränkt den Ansatz von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen stärker ein. Bei Darlehen mit langer Restlaufzeit (mindestens 10 Jahre) geht das Finanzamt davon aus, dass keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung vorliegt, die für eine gewinnmindernde Neubewertung eines Fremdwährungsdarlehens zwingend erforderlich ist. Bei Restlaufzeiten von mehr als 10 Jahren ist nach Ansicht der Finanzverwaltung davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen über die Laufzeit ausgleichen.[5] Allerdings lässt das Steuerrecht auch eine Ausnahme zu: Bei fundamentalen Ereignissen, die auf Veränderungen finanzpolitischer oder wirtschaftlicher Daten zurückzuführen sind, kann von einer voraussichtlich dauernden Teilwerterhöhung ausgegangen und Kursverluste zur Minderung des Steuergewinns angesetzt werden. Dies war beispielsweise bei der massiven Aufwertung des Schweizer Frankens im Jahr 2015 der Fall.

 
So buchen Sie richtig

Buchung ausländischer Schulden

Ein Unternehmer hat bei seiner Bank ein Fremdwährungsdarlehen in Höhe von 100.000 CHF aufgenommen. Der entsprechende Gegenwert betrug bei Inanspruchnahme des Darlehens 88.000 EUR (= ursprüngliche Anschaffungskosten). Durch Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag ergibt sich eine Folgebewertung in Höhe von 91.000 EUR (Kursverlust: 3.000 EUR). Die Restlaufzeit beträgt 12 Jahre.

In der Handelsbilanz ist eine Anpassungsbuchung der Fremdwährungsverbindlichkeit vorzunehmen; in der Steuerbilanz jedoch nicht, da keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung vorliegt.

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
2150/6880 Aufwendungen aus der Währungsumrechnung 3.000 EUR 0640/3160 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3.000 EUR

Ergäbe die erste Folgebewertung der Restschuld zum Bilanzstichtag jedoch 85.000 EUR (Kursgewinn 6.000 EUR) und damit weniger als die ursprünglichen Anschaffungskosten, wäre keine Anpassungsbuchung erforderlich. Unrealisierte Kursgewinne dürfen nicht bilanziert werden, sofern § 256 a HGB (Restlaufzeit weniger als 1 Jahr) nicht zum Ansatz kommt.

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