Der Preis für die Inanspruchnahme eines Darlehens und damit die zentralen Aufwendungen des Darlehensnehmers sind die Zinsen. Sie stellen – seit hunderten von Jahren – das Entgelt dar, das ein Schuldner einem Gläubiger als Gegenleistung für das vorübergehend überlassene Kapital zahlt. Die Berechnung der Zinsen beginnt mit dem Auszahlungszeitpunkt der Darlehenssumme und endet mit dem Tag der Darlehensrückzahlung. Zentrale Grundlage für die Berechnung ist neben der Darlehenssumme der Zinssatz in Prozent.

Im Kreditwesen wird zwischen Nominalzins und Effektivzins unterschieden. Im Effektivzins sind Verwaltungsgebühren und andere Darlehensnebenkosten mit eingerechnet. Er ist somit grundsätzlich höher als der Nominalzins. Der effektive Jahreszins ist gemäß Preisangabenverordnung bei Krediten verpflichtend anzugeben; bei Verbraucherdarlehen ist er obligatorisch Inhalt des Darlehensvertrags.

Für die Verbuchung der Zinsaufwendungen bieten die Kontenrahmen spezielle Kontenbereiche an, um die Zinsen je nach Art (kurz- oder langfristig, abzugsfähig oder nicht abzugsfähig, Zinsen an verbundene Unternehmen, Zinsen für Anlagevermögen) zu klassifizieren. Im DATEV-Kontenrahmen SKR 03 (Prozessgliederungsprinzip) ist beispielsweise der Kontenbereich 2100 ff. vorgesehen; im SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip) der Bereich 7300 ff.

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