Wertpapiere können nach den Grundsätzen des § 266 HGB dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Eine Zuordnung anhand der Mindestlaufzeiten wie bei Ausleihungen (bis 1 Jahr, 1-4 Jahre, ab 4 Jahre) kann hier nicht zum Ansatz kommen; vielmehr ist die Dauerhaftigkeit der Wertpapiere heranzuziehen. Der Erwerb von Wertpapieren erfolgt häufig in der Absicht, eine bestimmte Rendite zu erhalten. Ein weiterer Zweck kann sein, mit diesen Papieren zu handeln und somit einen Kursgewinn zu realisieren.

Unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sind Wertpapiere grundsätzlich im Rahmen der Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Allerdings ist bei Wertminderungen unter die Anschaffungskosten unterschiedlich zu verfahren:

  • Wertpapiere des Anlagevermögens sind außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen dagegen dem strengen Niederstwertprinzip.

Durch ein BMF-Schreiben[1] wurde geklärt, dass bei börsennotierten Aktien eine dauernde Wertminderung grundsätzlich vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.

Um eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen zu treffen, kann sich der Bilanzierende an der Definition des IAS 39[2] orientieren. IAS 39 unterteilt die Finanzanlagen in:

  1. Held-to-maturity (bis zur Endfälligkeit halten, z. B. Staatsanleihen)
  2. Held-for-trading (kurzfristiger Anlagehorizont, z. B. Optionen)
  3. Available-for-sale (sowohl als auch, z. B. Aktien)

Die Gruppe Held-to-maturity zählt eindeutig von Beginn an zum Anlagevermögen, die Gruppe Held-for-trading zählt von Beginn an zum Umlaufvermögen. Bei den Available-for-sale-Wertpapieren steht die Haltedauer bei Erwerb im Fokus.

Aktien können demnach einem Unternehmen spekulativen Zwecken dienen (Umlaufvermögen); sie können aber auch dazu dienen, zu einem anderen Unternehmen eine dauerhafte Beziehung herzustellen (Anlagevermögen). Ebenso können Aktien einer kurzfristigen (Umlaufvermögen) oder aber einer langfristigen (Anlagevermögen) Anlage dienen. Zur Zweckbestimmung ist deshalb im Einzelfall von den subjektiven Absichten des Kaufmanns auszugehen. Dieser subjektive Wille bedarf jedoch einer von außen nachvollziehbaren Fundierung, wobei ein Indiz in der vorgenommenen Bilanzierung liegen kann.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine Umgliederung von Aktien aufgrund längerer Haltedauer

Die NT-Holding GmbH besitzt diverse Beteiligungen an anderen Tochterunternehmen und erwirbt aus Liquiditätsüberschüssen 1.000 E.ON-Aktien. Die NT-Holding beabsichtigt, kurzfristig Kursgewinne zu erzielen, deswegen werden die Aktien dem Umlaufvermögen zugeordnet (Held-for-trading). Der Kurs von E.ON bricht aufgrund einer Atomdebatte im Juli 02 spürbar ein. Daraufhin entscheidet sich die NT-Holding, die Aktien von E.ON länger zu halten und erst zu veräußern, wenn der Börsenkurs erneut gestiegen ist. Erst nach 3 Jahren werden die Aktien von E.ON schließlich nach einer Kurserholung mit kleinen Kursgewinnen veräußert.

Ergebnis: Die E.ON-Aktien wurden mit dem Ziel gekauft, Gewinne zu erzielen. Wenn die Entscheidung getroffen wird, die Aktien erst dann zu verkaufen, wenn sie wieder im Wert gestiegen sind, könnte dies für eine Umwidmung vom Umlauf- zum Anlagevermögen sprechen. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Entscheidung, dass die Wertpapiere weiterhin zur Veräußerung bestimmt sind (wenn auch nicht in einem vorher konkret festgelegten kurzen Zeitraum).

Für eine Zuordnung zum Anlagevermögen wäre es grundsätzlich erforderlich gewesen, dass die Beteiligung als Finanzanlage von Beginn an dauernd dem Betrieb dienen sollte, entweder durch nachhaltige Ausschüttungen oder zur Herstellung einer längerfristigen Geschäftsbeziehung. Die Aktien verbleiben daher im Umlaufvermögen.

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