Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen ist in vielen Fällen nicht einkommensteuerpflichtig. Die laufenden Einkünfte aus dem Grundstück stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG dar. Eine Unterteilung des Privatvermögens in Anlagevermögen und Umlaufvermögen entfällt daher.
Privatperson kann gewerblicher Grundstückshändler werden
Veräußert eine Privatperson innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung oder Errichtung mehr als 3 Objekte (Grundstücksteile) mit Gewinnerzielungsabsicht und Nachhaltigkeit, liegt für die Finanzverwaltung hingegen ein gewerblicher Grundstückshandel vor – und damit keine private Vermögensverwaltung mehr. Es handelt sich dann um ein von Beginn an gewerblich tätiges Unternehmen; die Gewinne aus dem Verkauf führen zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.[1]
Ein erworbenes Grundstück wäre von Beginn an dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn es in der Absicht angeschafft wurde, es zu teilen und anschließend an verschiedene Bauherren zu veräußern.
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