Die Parzellierung und Veräußerung unbebauter Grundstücke ist nicht als gewerbliche Betätigung zu beurteilen, wenn sich ein Landwirt im Wesentlichen auf eine bloße Verkaufstätigkeit beschränkt, ohne die Flächen als Bauland aufzubereiten und zu erschließen, oder er zumindest bei der Aufbereitung und Erschließung aktiv mitwirkt oder hierauf Einfluss nimmt. Er bezieht hieraus weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG.

Eine zwangsweise Umgliederung von Ackerflächen zum Umlaufvermögen ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen. Eine solche Zuordnungsdifferenzierung steht im Einklang mit der Definition des Begriffs "Umlaufvermögen" gemäß R 6.1 Abs. 2 EStR, der gemeinhin nur die zur Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter umfasst. Die im Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorhandenen Flächen sind nicht zum Zweck der Veräußerung angeschafft worden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Parzellierung und Verkauf von Ackerflächen als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft

Ein Landwirt teilt einen in seinem Eigentum befindlichen Acker (Anlagevermögen) in 5 Parzellen auf und veräußert diese anschließend an verschiedene Käufer. Über die Parzellierung hinaus entfaltet er keine weiteren Aktivitäten, die das Ackerland besser verwertbar machen könnten.

Ergebnis: Der Verkauf des Ackerlandes (5 Parzellen) führt als Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG. Da der Landwirt keine über die Parzellierung hinausgehenden Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Eine Umqualifizierung der in einer Baulandentwicklung einbezogenen Flächen zum Umlaufvermögen vor einer Veräußerung wäre tatbestandlich erst dann durchzuführen, wenn der Landwirt in seiner Person die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels verwirklicht hat.

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