Nach R 6.1 Abs. 2 EStR gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, zur Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut wird dann Anlagevermögen, wenn sich seine bisherige Zweckbestimmung ändert und diese nicht unverändert aufrechterhalten bleiben kann.[1]

Wirtschaftsgüter, die ursprünglich speziell zum Verkauf angeschafft und bestimmt waren, müssen dann dem Anlagevermögen zugeordnet und gegebenenfalls abgeschrieben werden, wenn sie längerfristig im Unternehmen genutzt werden. Werden zum Beispiel Waren als Musterstücke oder Vorführobjekte genutzt, müssen diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zwangsweise ab Nutzungsänderung dem Anlagevermögen zugeordnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung eines Pkw als Werkstattwagen

Ein Unternehmen betreibt einen Kfz-Handel. Die Geschäftsleitung entscheidet, einen ursprünglich zum Verkauf erworbenen Neuwagen längerfristig im Betrieb als Werkstatt- und Kundenfahrzeug zu nutzen und setzt dies im Unternehmen um. Eine Veräußerung ist damit in nächster Zeit ausgeschlossen und nicht beabsichtigt.

Ergebnis: Ab der geänderten Zweckbestimmung muss eine Umqualifizierung vom Umlauf- zum Anlagevermögen erfolgen. Der Pkw ist somit planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung einer Schleifmaschine in der Produktion

Ein Unternehmen veräußert Schleifmaschinen und Ersatzteile. Eine im Warenbestand für den Verkauf vorgesehene Schleifmaschine (Umlaufvermögen) wird nach einem Beschluss der Geschäftsleitung in der eigenen Produktion für die Herstellung von Ersatzteilen verwendet. Eine Veräußerung der Schleifmaschine ist somit nicht mehr beabsichtigt und ausgeschlossen.

Ergebnis: Ab der geänderten Zweckbestimmung muss eine Umqualifizierung vom Umlauf- zum Anlagevermögen erfolgen. Die Schleifmaschine ist somit bilanziell umzubuchen und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

[1] Umkehrschluss aus R 6.1 Abs. 2 EStR; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020. § 247 HGB, Rz. 360.

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