Die richtige Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist in der bilanziellen Praxis von großer Bedeutung. Insbesondere unterscheidet sich die nach der erstmaligen Aktivierung anstehende Folgebewertung. Abnutzbares Anlagevermögen ist planmäßig auf die Jahre der Nutzung abzuschreiben, während Umlaufvermögen nur außerplanmäßig nach dem strengen Niederstwertprinzip abgeschrieben werden darf. Bei falscher Zuordnung ergibt sich in den einzelnen Perioden gegebenenfalls ein abweichender steuerlicher Gewinn, der bei einer späteren Außenprüfung zu Korrekturen führen kann.

Zudem sind Investitionszulagen nach § 2 InvZulG nur bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, nicht jedoch bei Umlaufvermögen möglich. Im Einkommensteuerrecht sind Sonderposten mit Rücklageanteil, beispielsweise im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG, nur bei Anlagevermögen zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen falscher Zuordnung

Wird ein dem Umlaufvermögen zugehöriges Wirtschaftsgut vom Bilanzierenden fälschlicherweise dem Anlagevermögen zugeordnet und deshalb planmäßig gewinnmindernd über die Gewinn- und Verlustrechnung abgeschrieben, ist der Gewinn in den Jahren der Abschreibung zu niedrig ausgewiesen. Bei einer späteren Betriebsprüfung wird der Gewinn gegebenenfalls korrigiert; es kommt durch die unterschiedlichen Periodengewinne in der Regel zu Zins- und/oder Steuernachzahlungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge