Rz. 71

Entgegen den Vorschriften des HGB sieht die Kerntaxonomie der E-Bilanz einen stärker differenzierten Ausweis der Sachanlagen vor. Der undifferenzierte Ausweis des HGB wird dafür kritisiert, dass eine Analyse aus externer Sicht nur schwer möglich ist.[1] Nach den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 A. II. HGB müssen die Unternehmen lediglich die Unterpositionen "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken", "technische Anlagen und Maschinen", "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" sowie "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" ausweisen. Die Kerntaxonomie sieht hingegen eine dezidierte Untergliederung in, "unbebaute Grundstücke", "grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten", "Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten" und "Bauten auf fremden Grundstücken" vor. Im Bereich der "Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten" wird darüber hinaus sogar die Angabe "davon Grund und Boden-Anteil" verlangt.

 

Rz. 72

Auf die Anlagebuchhaltung kommt außerdem die Abbildung von Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz zu.[2] Handelsrechtlich muss sowohl abnutzbares als auch nicht abnutzbares Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig auf den niedrigeren am Bilanzstichtag beizulegenden Wert[3] abgeschrieben werden.[4] In der Steuerbilanz besteht an dieser Stelle ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, sofern von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist.

[2] Vgl. Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, E-Bilanz, 2011, S. 107  f.

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