Rz. 60

Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. Für die Unterteilung s. Anhang 2: Aufbereitete Kerntaxonomien, D2 /4 f.

 

Rz. 61

Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte", "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten", "Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert" und "geleistete Anzahlungen" handelt es sich um sog. Mussfelder, die zwingend zu übermitteln sind, sofern sie aus der Buchführung abgeleitet werden können. Darüber hinaus ist bei allen aufgezählten Feldern ein Kontennachweis, unter Angabe von Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag, erwünscht.[1]

 

Rz. 62

Die Felder mit der Eigenschaft "Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" stehen auf der gleichen Ebene wie Mussfelder. Diese Positionen müssen dann mit Werten übermittelt werden, wenn ohne eine Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberpositionen entspricht, mit denen diese Felder rechnerisch verknüpft sind.[2]

Sollten im Unternehmen immaterielle Vermögensgegenstände existieren, die keiner der aufgeführten Positionen zuzuordnen sind, sind diese Vermögensgegenstände im Feld "sonstige immaterielle Vermögensgegenstände" zu erfassen und ebenfalls an das Finanzamt zu übermitteln. Bei diesem Feld handelt es sich nur insoweit um eine Auffangposition, als hier eine Ergänzung zu den zuvor eingegebenen Mussfeldern erfolgt.[3] Eine Auffangposition i.  S.  v. "nicht zuordenbar" ist im immateriellen Anlagevermögen nicht vorgesehen.

 

Rz. 63

Im Bereich der immateriellen Vermögensgegenstände wird außerdem ein Erläuterungsfeld vorgehalten, um an dieser Stelle inhaltliche Spezifikationen zum Vorposten (sonstige immaterielle Vermögensgegenstände) vornehmen zu können. Die maximal zulässige Größe für diese Freitextfelder beläuft sich derzeit auf 60 MB, die jedoch auf maximal 18 MB komprimiert werden müssen, um übertragen zu werden.[4]

 

Rz. 64

Insgesamt ist die Aufgliederung zwar tiefer, als nach § 266 Abs. 2 A I. HGB gefordert, doch handelt es sich bei den weiteren Positionen bis auf den Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswert nicht um Mussfelder, sodass die Kontierung nicht zwangsläufig anzupassen ist.

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