Rz. 54

Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, spätestens seit dem Wirtschaftsjahr 2013 die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Herzstück der E-Bilanz bildet die Taxonomie, die gem. § 5b EStG als amtlich vorgeschriebener Datensatz veröffentlicht wird.[1] Der Mindestumfang der erforderlichen Positionen ist in den §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG geregelt. Diese Positionen müssen am Bilanzstichtag mit den vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten befüllt werden.[2] Im Bereich des Anlagevermögens wird eine Untergliederung gem. § 266 HGB in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen vorgenommen.

 

Rz. 55

Somit haben auch Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften sowie kleine Kapitalgesellschaften indirekt die Gliederungsvorschriften zu beachten, die für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften handelsrechtlich vorgeschrieben sind. Allerdings ist der Ausweis nur für die steuerliche Gewinnermittlung von Relevanz, der handelsrechtliche Jahresabschluss ist davon nicht direkt tangiert. Gleichwohl finden sich in der Praxis viele kleine Unternehmen, die schon bisher in der handelsrechtlichen Darstellung auf die größenabhängigen Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung verzichten, was bedeutet, dass diese die Daten in ihrem Buchhaltungssystem bereits ganz überwiegend vorliegen haben. Ansonsten ist der Kontenrahmen der Buchhaltung auf die Taxonomien hin anzupassen, um unnötige Doppelerfassungen bei einer Übernahme der Regelungen auch in die Handelsbilanz zu vermeiden. Dies betrifft auch Kapitalgesellschaften, die ggf. gem. § 265 Abs. 5 HGB in ihrer bisherigen handelsrechtlichen Gliederung neue Posten hinzugefügt haben, um Inhalte auszudrücken, die inhaltlich nicht von einem anderen vorgeschriebenen Posten abgedeckt wurden. Beispiele dafür sind etwa Positionen wie "Reservetriebwerke" oder "Tiervermögen". Da diese in der Taxonomie nicht vorgesehen sind, dürfte der Ausweis dieser Sonderposten in der HGB-Bilanz weiter zurückgehen.

 

Rz. 56

Es ist zu bedenken, dass kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften handelsrechtliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen haben.[3] So brauchen kleine Unternehmen gem. § 266 Abs. 1 HGB nur eine auf die Buchstaben und römischen Zahlen verkürzte Bilanz aufzustellen. Diese Erleichterung würde zu Konflikten mit der E-Bilanz führen, da dort einige der Positionen ausweispflichtig sind.

 

Rz. 57

Darüber hinaus bestehen Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB für kleine sowie nach § 327 HGB für mittelgroße Kapitalgesellschaften, wobei in Bezug auf das Anlagevermögen insbesondere die Bilanzverkürzung für letztere Unternehmen hier von Relevanz ist. Allerdings müssen – anders als bei den Aufstellungserleichterungen – die Daten intern vorliegen, sodass hieraus generell keine Konflikte mit der E-Bilanz entstehen.

 

Rz. 58

Problematischer ist die Anpassung der Gliederung an Unternehmensspezifika. Hier liegen einerseits über § 330 HGB pflichtgemäß zu beachtende Formblätter für bestimmte Branchen vor, die jedoch ihre Entsprechung in den Branchenspezifika der Taxonomien gefunden haben.[4] Andererseits darf die Gliederung nach eigenem Ermessen gem. § 265 Abs. 17 HGB angepasst werden.[5] In diesen Fällen ist für die Übertragung der Werte in die E-Bilanz eine geeignete Position für die handelsrechtlich neu geschaffene zu finden, wobei notfalls die Auffangposten herangezogen werden können.

 

Rz. 59

Zu denken ist auch an die Nicht-Kapitalgesellschaften, die § 266 HGB nicht zu beachten haben, sondern lediglich die Anforderungen des § 247 Abs. 1 HGB. Nach dieser Vorschrift ist lediglich in Anlage- und Umlaufvermögen zu unterteilen und die generelle Aufstellungspflicht der klaren und übersichtlichen Darstellung nach § 243 Abs. 2 HGB zu beachten.[6] Dennoch hat sich auch dort die Anwendung der Gliederung des § 266 Abs. 2 HGB für das Anlagevermögen in der Praxis durchgesetzt – es bleibt aber letztlich eine freiwillige Gliederung. Da § 5b EStG rechtsformunabhängig für alle Steuerpflichtigen gilt, kann es hier somit indirekt zu einem (wirtschaftlichen) Zwang einer Ausrichtung an den Regelungen des § 266 HGB kommen, da die Kerntaxonomien diesen zur Grundlage haben.

7.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

7.1.1 Ausweis

 

Rz. 60

Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. ...

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