Rz. 48

Als weitere Besonderheit sind zum Verkauf bestimmte Anlagen gem. IFRS 5 separat darzustellen.[1] Regelt IAS 16 die Bilanzierung von Gegenständen des Sachanlagevermögens, die im rechtlichen Eigentum der Unternehmung stehen und die ihren Nutzen hauptsächlich aus der Nutzung einer dem operativen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit entfalten, so ist mit IFRS 5 jenen Vermögenswerten, für welche die Erfüllung der zwingend erforderlichen Aktivierungsvoraussetzung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Nutzenzuflusses hauptsächlich auf deren zukünftigen Veräußerungserlösen beruht, ein eigener Standard gewidmet. Erfüllt eine Sachanlage die in IFRS 5 angeführten Klassifizierungskriterien eines zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerts, so ist dieser fortan nicht mehr nach den Folgebewertungsvorschriften des IAS 16 zu klassifizieren und darzustellen.

 

Rz. 49

Neben dem bereits genannten Kriterium, dass die Realisierung des Buchwerts des Vermögenswertes überwiegend durch die Veräußerung und nicht durch fortgesetzte Nutzung erfolgt, fordert IFRS 5 eine sofortige Veräußerbarkeit im gegenwärtigen Zustand und zu Bedingungen, die für eine Veräußerung solcher Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gängig und üblich sind. Zudem muss die Veräußerung höchstwahrscheinlich sein, was an das Vorliegen eines vom zuständigen Management beschlossenen Verkaufsplans und die bereits begonnene aktive Suche nach einem Käufer geknüpft wird. Als Zeitkriterium wird eine erwartungsgemäße Veräußerung innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der IFRS-5-Klassifizierung vorausgesetzt. Insgesamt müssen die maßgeblichen Umstände den Eindruck vermitteln, dass wesentliche Änderungen oder eine Aufhebung des Veräußerungsplans unwahrscheinlich sind.[2] Umstände, die eine Verlängerung des für die vollständige Abwicklung des Verkaufs benötigten Zeitraums erfordern, verhindern eine IFRS-5-Klassifizierung nicht, sofern diese nicht unter die Kontrolle des Unternehmens fallen und keine grundlegenden Zweifel an einer weiterhin gegebenen Existenz der Veräußerungspläne bestehen.[3]

 

Rz. 50

Zunächst nicht unter IFRS 5 fallen zur Stilllegung bestimmte Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, da ihre Buchwerte ihre überwiegende Begründung in der fortgesetzten Nutzung finden. Sobald sie jedoch die in IFRS 5 genannten Kriterien erfüllen, werden auch sie als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte klassifiziert. Falls die genannten Klassifizierungskriterien nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfüllt werden, sieht IFRS 5.12 entsprechende Anhangangaben, aber keine Wertaufhellung vor.

 

Rz. 51

In der Bilanz ist zur Veräußerung bestimmtes Sachanlagevermögen gesondert, d. h. getrennt von anderen Vermögenswerten auszuweisen.[4] Dies erfolgt in der Praxis entweder in einer Unterkategorie der kurzfristigen Vermögenswerte oder als separate Kategorie. Ebenfalls als zulässig erachtet wird der Ausweis bei ihren (ursprünglichen) Posten als "Davon-Vermerk". Dabei bedürfen auch die Schulden, die einer als zur Veräußerung klassifizierten Vermögensgruppe zuzuordnen sind, des getrennten Ausweises. Ein separater GuV-Ausweis der ergebniswirksamen Buchungen ist dagegen nur für aufgegebene Geschäftsbereiche erforderlich. Die Einführung dieser ergänzenden Bilanzkategorie wurde vom IASB mit dem damit verbundenen zusätzlichen Informationsgewinn, wie z. B. im Hinblick auf die Höhe, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit der zukünftigen Cashflows, für den Jahresabschlussadressaten begründet (IFRS 5.BC17).[5] Die Aufgabe des Veräußerungsplans führt zur "Rücknahme" der Umpositionierung und zum erneuten Ausweis als Sachanlage mit entsprechender Bewertungsanpassung.

[1] Vgl. Kirsch, PiR 2021, S. 238 ff.
[2] IFRS 5.8.
[3] Vgl. Wobbe, IFRS: Sachanlagen und Leasing, IBP 3, 2008, S. 79  ff.
[4] IFRS 5.38.
[5] IFRS 5.BC17.

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