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Weitere Angabepflichten zum Anlagevermögen im Anhang ergeben sich aus zahlreichen Einzelvorschriften, die zum Teil Wahlrechte für alternative Angaben in Anhang und Bilanz bzw. GuV enthalten. Die wichtigsten dieser Angabepflichten beziehen sich auf

  • Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die Posten des Anlagevermögens, die nach § 284 Abs. 3 HGB im Anlagespiegel im Anhang anzugeben. Darüber hinaus sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB im Anhang oder in der GuV aufzuführen;
  • die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, d. h. auf den Anlagespiegel, der nach § 284 Abs. 3 HGB i. V. m. § 274a Nr. 1 HGB von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Anhang abzubilden ist;
  • die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;[1]
  • zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Wert ausgewiesen werden;[2]
  • im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB ist der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen des Geschäftsjahrs sowie der davon aktivierte Betrag anzugeben;[3]
  • gem. § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente;[4]
  • Ausleihungen an Gesellschafter von GmbHs, die nach § 42 Abs. 3 GmbHG in der Bilanz oder im Anhang, sowie auf Kredite an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften, die nach § 285 Nr. 9c HGB im Anhang anzugeben sind.

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