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Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB müssen die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang angegeben werden. Dabei ist insbesondere darzustellen, wie im jeweiligen konkreten Fall Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte genutzt und Ermessensspielräume ausgefüllt werden.[1] Dies gilt insbesondere für

  • den Ansatz von aktivierungsfähigen Entwicklungskosten als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
  • die Methoden planmäßiger Abschreibungen. Anzugeben ist, nach welchen Methoden – linear, arithmetisch oder geometrisch degressiv, progressiv oder leistungsbezogen – das Anlagevermögen abgeschrieben wird. Werden unterschiedliche Abschreibungsmethoden verwendet, ist dies für die betroffenen Positionen des Anlagevermögens zu vermerken. Anzugeben ist weiterhin die unterstellte Nutzungsdauer, wobei durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit im Prinzip nicht auf die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung verwiesen werden kann;
  • die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter;
  • die Bewertung aktivierter Eigenleistungen. Hier sind Angaben zur Ermittlung der Herstellungskosten zu machen. Vor allem ist näher darüber zu berichten, welche Kostenarten in die aktivierten Herstellungskosten einbezogen wurden. Dabei ist auch anzugeben, ob und in welchem Umfang von dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB, Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, Gebrauch gemacht worden ist;
  • den Einsatz von Bewertungsvereinfachungsverfahren für Gegenstände des Anlagevermögens nach § 240 Abs. 3, 4 HGB;
  • die Bildung von Bewertungseinheiten.

Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Angaben zur Bewertung des Anlagevermögens im Anhang zu machen, die systematisch jedoch nicht den Bewertungsmethoden zuzurechnen, sondern Folge der Ausübung von Bewertungswahlrechten sind. Diese werden in Zusammenhang mit den sonstigen Angaben im Anhang behandelt.

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