Rz. 31

Mit dem BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit gestrichen worden, sodass steuerliche Wertansätze nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.

 

Rz. 32

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird der Einlagewert, der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder anlässlich einer Neubewertung, etwa infolge der Währungsreform 1948 oder der Wiedervereinigung 1990, verstanden.

 

Rz. 33

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG darf abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen nur dann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Hinsichtlich der Voraussetzung der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" knüpft § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG an die entsprechende Formulierung in § 253 Abs. 3 HGB an. Von einer dauernden Wertminderung ist auszugehen, wenn

  • der Wert eines Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt;[1]
  • die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.[2] Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn fundamentale Daten die Erholung des Kurses eines börsennotierten Wertpapiers ausschließen,[3] nicht aber bei einem über einen Zeitraum von 3,5 Jahren unter dem Börsenkurs liegenden Teilwert.[4]
 

Rz. 34

Wird eine Teilwertabschreibung aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung vorgenommen, so hat der Bilanzierende in jedem folgenden Wirtschaftsjahr nachzuweisen, dass der Teilwert weiterhin unter den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss er nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf den höheren Teilwert, maximal aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuschreiben.

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