Rz. 14

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuweisen. Für Ausnahmefälle wird in Teilen der Literatur ein Ausweis zwischen Anlage- und Umlaufvermögen für besondere Vermögensgegenstände aus Gründen der Bilanzklarheit vorgeschlagen, wobei etwa der Vorabbau im Tagebau, Kernelemente und Filmvermögen des Filmverleihers in Betracht kommen und auch in der E-Bilanz ab dieser Stelle erfasst werden können.[1] Allerdings dürfte ein gesonderter Ausweis im Anlage- oder Umlaufvermögen in Verbindung mit entsprechender Postenbezeichnung und Erläuterungen im Anhang den gleichen Zweck erfüllen wie eine Zwischenposition und wäre daher vorzuziehen.

 

Rz. 15

Nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB ist die Aufnahme neuer Posten in die Bilanz, nach § 265 Abs. 6 HGB die Änderung der Bezeichnung von Bilanzpositionen mit arabischen Zahlen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf diese Regelungen kann zurückgegriffen werden, wenn das gesetzliche Gliederungsschema nicht geeignet ist, betrieblichen Besonderheiten bei der Bilanzierung Rechnung zu tragen. Üblich ist beispielsweise der gesonderte Ausweis für Schiffe, Flugzeuge, Triebwerke, Tankstellenanlagen, Abraumvorrat, Filmvermögen, Leasingvermögen und -forderungen.[2]

[1] Vgl. Aufbereitete Kerntaxonomie, Anhang D2/8.
[2] Vgl. Störk/Büssow, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 40.

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