Rz. 43

Bei immateriellen Vermögensgegenständen kann sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Zugangs oder Abgangs stellen. Da die Gegenstände keine physische Substanz aufweisen, müssen Zugangs- und Abgangsfiktionen zugrunde gelegt werden. Der Zugangszeitpunkt orientiert sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, also am Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand, d. h. der Auswertungsmöglichkeit. Konkret bestimmt sich der Zugangszeitpunkt

  • bei immateriellen Werten, die mit körperlichen Sachen verbunden sind, z. B. Ton-, Film- und Datenträgern, Plänen, Modellen oder Archiven, nach dem Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände;
  • bei Nutzungsrechten an Sachen, z. B. Miet- und Wohnrechten sowie Nießbrauch, nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache;
  • bei immateriellen Werten ohne Bezug zu einem körperlichen Gegenstand, z. B. Rechten und Lizenzen, nach dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt der Auswertungsbefugnis;
  • bei Geschäfts- oder Firmenwerten nach dem Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens und der Schulden des erworbenen Unternehmens.
 

Rz. 44

Nach dem HGB besteht bei Erfüllung bestimmter Kriterien ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,[1] weshalb sie im Fall der Aktivierung im Anlagespiegel aufzuführen sind. Entsprechend dem Gliederungsschema des § 266 HGB sind selbst geschaffene immaterielle Anlagen separat von den erworbenen immateriellen Anlagen auszuweisen. Dieser Unterteilung ist auch im Anlagespiegel zu folgen. Ferner implizieren die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Anlagen unter Berücksichtigung der Regelung des § 255 Abs. 2a HGB neben dem Ansatzgebot der Entwicklungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auch einen Ansatz von in der Entwicklung befindlichen Immaterialanlagen. Da diese noch nicht fertiggestellten immateriellen Anlagen die "Betriebsbereitschaft" noch nicht erreicht haben, dürfte noch keine planmäßige, sondern ggf. nur eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen. Um eine Vermischung von Posten mit unterschiedlichem Charakter zu vermeiden, sollte aus Transparenzgründen ein separater Ausweis von noch nicht fertiggestellten und bereits fertiggestellten immateriellen Anlagen im Anlagespiegel erfolgen.

 

Rz. 45

Der Zeitpunkt des Abgangs ist anzunehmen

  • bei Veräußerung oder Untergang der immateriellen Werte, etwa durch Verzicht auf ein Recht;
  • bei Werterschöpfung eines immateriellen Vermögensgegenstandes, d. h. in allen Fällen, in denen eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig wäre, z. B. bei fehlender wirtschaftlicher Verwertbarkeit eines Patents infolge von Neuentwicklungen oder bei Verflüchtigung eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts;
  • bei zeitlichem Ablauf eines befristet zur Verfügung stehenden immateriellen Rechts, z. B. bei Konzessionen und Lizenzen;
  • bei Vollabschreibung der immateriellen Werte, es sei denn, dass nachweislich noch ein objektiver Wert vorhanden ist.

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