Rz. 37

Für Abschreibungen des Geschäftsjahres besteht kein Ausweiswahlrecht mehr, sie sind seit dem Geschäftsjahr 2016 als Anhangangabe im Anlagespiegel aufzuführen. Diese Regelung entspricht der als am zweckmäßigsten anzusehenden Umsetzung der Informationspflicht, indem die Abschreibungen des Geschäftsjahres in den Abschreibungsspiegel integriert werden.

 

Rz. 38

Zwischen den "Abschreibungen des Geschäftsjahres" nach dem Anlagespiegel und den "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" in der GuV nach § 275 Abs. 2 Nr. 7a HGB soll nach h. M. grundsätzlich Betragsidentität bestehen.[1] Allerdings sind Abweichungen denkbar, wenn die Abschreibungen nach der GuV auch die im Anlagespiegel meist nicht aufgeführten Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten.

 

Rz. 39

Als weitere Begründung für Abweichungen zwischen Abschreibungen des Geschäftsjahres und Abschreibungen laut GuV werden Umbuchungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen genannt.[2] Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. In der GuV sind Abschreibungen auf Umlaufvermögen getrennt von den Abschreibungen auf Anlagevermögen auszuweisen. Ausschlaggebend für die Zuordnung von Abschreibungen zu den jeweiligen Posten der GuV ist die Zuordnung des abgeschriebenen Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder Umlaufvermögen zum Bilanzstichtag. Wurden demnach Sachanlagen während des Geschäftsjahres abgeschrieben, anschließend jedoch dem Umlaufvermögen zugeordnet, muss auch die Abschreibung in der GuV den Abschreibungen auf Umlaufvermögen zugeordnet werden. Entsprechendes gilt auch umgekehrt.

 

Rz. 40

Durch das BilRUG ist in § 284 Abs. 3 HGB nun klargestellt worden, welchen Charakter die im Anlagespiegel enthaltenen Abschreibungen des Geschäftsjahres haben. Die Abschreibungen des Geschäftsjahres umfassen die laufenden Abschreibungen bis zum Ausscheiden des Vermögensgegenstandes – die Korrektur des Abgangs ist gesondert in der Spalte "Weitere Abschreibungsänderungen" zu zeigen.

 

Rz. 41

 
Praxis-Beispiel

Abschreibungen des Geschäftsjahres

Wie die Abschreibungen des Geschäftsjahres in den Anlagespiegel integriert werden können und wie zugleich deren Ableitung aus der GuV deutlich gemacht werden kann, zeigt folgendes Beispiel für einen Anlagespiegel:[3]

 
(0) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Bilanzposten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zum 1.1. Zugänge des Geschäftsjahres Abgänge des Geschäftsjahres Umbuchungen des Geschäftsjahres Abschreibungen (kumuliert) zum 1.1. Abschreibungen des Geschäftsjahres Zuschreibungen des Geschäftsjahres Weitere Abschreibungsänderungen Abschreibungen (kumuliert) zum 31.12. Buchwert am 31.12. Buchwert Vorjahr
Jahr 01 100.000 20.000 15.000   30.000

8.000

(1.500)
    38.000 97.000 70.00

Tab. 9: Bei dieser Variante werden die Abschreibungen in Abschreibungen aus Vorjahren, Abschreibungen des Geschäftsjahres und kumulierte Abschreibungen unterteilt. Unter den Abschreibungen des Geschäftsjahres werden in Klammern die auf Abgänge, geringwertige Wirtschaftsgüter etc. entfallenden Abschreibungen vermerkt. Der in Klammern stehende Betrag darf bei der Queraddition im Anlagespiegel nicht berücksichtigt werden, ist jedoch den nicht in Klammern stehenden Geschäftsjahresabschreibungen hinzuzurechnen, um zum Betrag laut GuV zu kommen. Dieses Ergebnis kann auch über einen eigenen Abschreibungsspiegel erreicht werden.[4]

[1] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 77.
[2] Vgl. Lorson, in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, §§ 284-288 HGB Rz. 212, Stand: 7/2016.
[4] Vgl. Rz. 36.

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