Rz. 15

Unter den Zugängen werden sämtliche mengenmäßigen Vermehrungen von Anlagegütern während eines Geschäftsjahres verstanden. Zu den Zugängen rechnen neben eindeutigen Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen auch:

  • Nachträgliche Anschaffungs-, Anschaffungsneben- und Herstellungskosten sowie nachträgliche Erhöhungen solcher Kosten auf Zugänge früherer Geschäftsjahre. Hierunter fallen z. B. nachträgliche Erhöhungen von Kaufpreisen, anschaffungsnaher Aufwand in Verbindung mit dem Erwerb eines Gebäudes, aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, nachträglich entstandene Erschließungskosten für Grundstücke etc. Obwohl es sich hierbei häufig nicht um mengen-, sondern um wertmäßige Erweiterungen des Anlagevermögens handelt, sind diese nach h. M. als Zugänge auszuweisen, da der sonst allein infrage kommende Ausweis als Zuschreibungen einerseits erfolgswirksamen Charakter hätte, andererseits dazu führen würde, dass die nachträglichen Kosten nicht im Folgejahr den historischen Anschaffungskosten zugeordnet werden könnten.[1]
  • Nachaktivierungen (auch infolge steuerlicher Außenprüfungen). Ob diese als Zugänge oder Zuschreibungen auszuweisen sind, ist in der Literatur strittig.[2] Dabei wird jedoch bisweilen die Ursache für Nachaktivierungen übersehen. Im Wesentlichen sind diese darauf zurückzuführen, dass einerseits aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten fälschlicherweise als Aufwand gebucht wurden, andererseits auf überhöhte Abschreibungen. Im ersten Fall greift m. E. die gleiche Argumentation wie bei vorstehenden Posten, was für einen Ausweis dieser nachträglichen Kosten unter den Zugängen spricht. Anders dagegen, wenn Nachaktivierungen zur Korrektur von Abschreibungen vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die bisherigen kumulierten Abschreibungen korrigiert werden, was nur über eine Erfassung der Nachaktivierungsbeträge unter den Zuschreibungen und eine entsprechende Verrechnung mit den Abschreibungen im Folgejahr erreicht werden kann.
  • Umgliederungen von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen ins Anlagevermögen. Derartige Umgliederungen können allerdings alternativ auch unter den Umbuchungen erfasst werden.[3] Dies hat jedoch zur Folge, dass es innerhalb der Umbuchungen keine kompensierende Wirkung gibt. Wird dennoch die alternative Vorgehensweise gewählt, sollte der Saldo mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden Umgliederungen häufig auch in einer separaten Spalte dargestellt.
  • Kurzlebige Vermögensgegenstände mit einer Nutzungsdauer von weniger als 1 Jahr.[4]
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter.[5] Nur solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR nicht überschreiten, dürfen steuerrechtlich sofort als Aufwand verrechnet werden, was handelsrechtlich mit Verweis auf die Wesentlichkeit ebenfalls durchgeführt werden kann. Dann sind diese Vermögensgegenstände auch nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen.

Die unter den Zugängen ausgewiesenen Beträge erhöhen im folgenden Geschäftsjahr die jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten der einzelnen Anlagevermögensposten.

 

Rz. 16

Sämtliche Zugänge sind mit den vollen ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass

  • keine Saldierung mit Abgängen erfolgen darf. Scheidet der Vermögensgegenstand im Jahr des Zugangs wieder aus, sind Zugang und Abgang – von Korrekturen der Abschreibungen zunächst abgesehen – jeweils in voller Höhe auszuweisen.
  • keine Kürzung um bereits vorgenommene Abschreibungen erfolgen darf. Soweit etwa auf aus dem Umlaufvermögen umgegliederte Vermögensgegenstände bereits Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese im Jahr des Zugangs unter den kumulierten Abschreibungen auszuweisen. Gleiches gilt für im Zugangsjahr auf Anlagegüter vorgenommene planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, die zusätzlich unter den Abschreibungen des Geschäftsjahres zu erfassen sind.
  • keine Kürzung um in Verbindung mit der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährte Zuschüsse, Zulagen oder sonstige Zuwendungen erfolgen darf. Sofern derartige Subventionen nicht erfolgswirksam, sondern erfolgsneutral behandelt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in entsprechender Höhe gekürzt werden,[6] sind dennoch die Bruttoanschaffungs- bzw. -herstellungskosten als Zugang zu erfassen. Der Kürzungsbetrag ist entweder den kumulierten Abschreibungen bzw. Abschreibungen des Geschäftsjahres zuzuordnen und in Form eines Davon-Vermerks oder durch entsprechende Angaben im Anhang oder eindeutiger noch durch eine eigene Spalte "verrechnete Zuschüsse" im Anlagespiegel gesondert kenntlich zu machen. Insbesondere letztere Ausweistechnik hat die Vorteile, das tatsächliche Investitionsvolumen offenzulegen, Zuschüsse von Abschreibungen abzugrenzen und der Konzeption des Anlagespiegels nach der direkten Bruttomethode zu entsprechen.
 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel

Erfassung von Zugängen im Anlagespiegel

Im Folgenden wird anhand ei...

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