Rz. 152

Die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 unterscheidet 3 Bereiche (der Ursachenrechnung), nämlich die betriebliche Tätigkeit, die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit, von denen Wirkungen auf den Fonds an Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalenten ausgehen können.[1] IAS 7.137.17 enthalten eine Aufzählung typischer Zahlungsmittelströme, die den einzelnen Bereichen zugeordnet sind; eine explizite Offenlegung dieser Zahlungsmittelströme ist hiermit jedoch nicht verbunden.

 

Rz. 153

IAS 7 fordert jedoch die Offenlegung folgender Zahlungsmittelströme, wobei diese Information entweder direkt in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen kann:

  • gesonderte Angabe der Cashflows aus erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden (IAS 7.31 ff.),
  • gesonderte Angabe der Cashflows aus Ertragsteuern (IAS 7.35  f.),
  • gesonderte Angabe der Cashflows aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten (IAS 7.39).

Zudem sind weiterhin entweder in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang die Komponenten der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (Fondsvermögen) anzugeben (IAS 7.45).

 

Rz. 154

Dagegen sind ausschließlich im Anhang folgende Informationen offenzulegen:

  • detaillierte Angaben bzw. Ableitung der in der Kapitalflussrechnung enthaltenen Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten (IAS 7.40),
  • eventuelle Angaben über nicht zahlungswirksame Transaktionen, z. B. Tausch von Vermögenswerten oder Sachkapitalerhöhung (IAS 7.43),
  • Überleitungsrechnung der bilanziellen Wertänderung von Finanzschulden (IAS 7.44A–E; vgl. Rz. 154a),
  • Überleitung von den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (Fondsvermögen) zu den entsprechenden Bilanzposten (IAS 7.45),
  • verwendete Methode zur Bestimmung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (IAS 7.46) sowie gegebenenfalls Änderungen (IAS 7.47),
  • Angabe des Betrags an wesentlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vom Unternehmen gehalten werden, über die der Konzern aber nicht verfügen kann, z. B. bei Devisenverkehrskontrollen (IAS 7.48 f.).

Darüber hinaus empfiehlt IAS 7.50 freiwillige Angaben, die für den Adressaten zur Beurteilung der Finanzlage sowie der Liquidität bedeutsam sein können.[2] Hierzu zählt u. a. auch die freiwillige Angabe der Segment-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit (IAS 7.52).

 

Rz. 154a

Aufgrund der Amendments vom Januar 2016 zu IAS 7 soll der IFRS-Anhang weiterhin Informationen offenlegen, welche die Abschlussnutzer in die Lage versetzen sollen, die Entwicklung von Schulden aus Finanzierungsaktivitäten im Hinblick auf deren Zusammensetzung aus zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Veränderungen einzuschätzen.[3] Somit hat eine Bericht erstattende Einheit die Änderungen solcher Finanzschulden darzustellen, deren Zahlungsmittelströme sich im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auswirken. In diese Analyse sind auch finanzielle Vermögenswerte einzubeziehen, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Finanzschulden stehen (z. B. Hedge-Aktivitäten zur Absicherung der Finanzschulden) und deren Zahlungsmittelströme ebenfalls im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit enthalten sind.[4] Im Einzelnen nennt IAS 7.44B als Beispiele für die im Rahmen der Analyse offenzulegenden Änderungen der Finanzschulden, solche die aus

  • Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit,
  • Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen und anderen Geschäftsbetrieben oder aus der Entkonsolidierung von Tochterunternehmen und anderen Geschäftsbetrieben,
  • Auswirkungen von Wechselkursänderungen,
  • Änderungen der beizulegenden Zeitwerte und
  • sonstigen Änderungen (z. B. Wertfortschreibungen aufgrund der Anwendung der Effektivzinsmethode auf im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit enthaltene Schuldposten)

resultieren. Da gem. IAS 7.21 für die Darstellung der Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit allein die direkte Methode zulässig ist, stellen die in der Aufzählung erstgenannten "Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit" zugleich die zahlungswirksame Veränderung der Entwicklung der Finanzschulden dar. Die von IAS 7.44A–E geforderten Informationen können insbesondere in Gestalt einer Überleitungsrechnung der bilanziellen Wertänderung der Finanzschulden gegeben werden, in welcher die in der Kapitalflussrechnung enthaltenen korrespondierenden Zahlungsmittelströme enthalten sind.[5] Der materielle Erkenntniswert einer solchen Überleitungsrechnung besteht in der Untergliederung der nicht zahlungswirksamen Veränderung des Buchwerts der Finanzschulden in einer Berichtsperiode.

 

Rz. 154b

 
Praxis-Beispiel

Die Konzernbilanzen zum 31.12.00 und 31.12.01 zeigen hinsichtlich der Entwicklung der sich in den Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit auswirkenden Schulden folgendes Bild:[6]

 
(in GE) 31.12.00 31.12.01
Kurzfristige Finanzschulden 2.200 1.700
Langfristige Finanzschulden ...

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