Rz. 128

Das wesentliche Charakteristikum der IAS/IFRS-Regelungen zur GuV-Rechnung ist, dass IAS 1 – im Gegensatz zum HGB – kein vollständiges Gliederungsschema für die GuV-Rechnung vorgibt. Stattdessen enthält IAS 1.82 nur einen Mindestausweis von Positionen,[1] der jedoch branchenspezifisch oder unternehmensindividuell modifiziert werden kann.[2] Weiterhin können auch die Angabepflichten zur GuV-Rechnung in das Mindestgliederungsschema integriert werden.[3]

[1] Vgl. PriceWaterhouseCoopers, Understanding IAS, 3. Aufl. 2002, Kap. 1, Rz. 84.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach internationalen Standards, Abschn. 7 Rz. 170, Stand: 2002.

4.2.1.1 Erlöse aus Kundenverträgen

 

Rz. 129

Übergeordnete Zwecksetzung der Anhangangaben zu den Kundenverträgen ist es, den Abschlussnutzern die Art, die Höhe, die zeitbezogene Erfassung und die Unsicherheiten, welche aus den Kundenverträgen resultieren, aufzuzeigen.[1] Hierzu sind folgende Kategorien von Informationen offenzulegen:

  • Angaben zu den Kundenverträgen,
  • Angaben zu den signifikanten Einschätzungen und deren Änderungen bei der Anwendung von IFRS 15 sowie
  • Angaben zu den aktivierten zusätzlichen Aufwendungen zur Erlangung von Verträgen und den aktivierten Aufwendungen zur Erfüllung von Verträgen.
 

Rz. 130

Die quantitativen Angaben zu den Kundenverträgen beinhalten eine der generellen Zwecksetzung der Anhangangaben adäquate Untergliederung der Erlöse[2] sowie Überleitungsrechnungen der Kundenforderungen, der Vertragsvermögenswerte und der Vertragsverbindlichkeiten von deren Anfangs- zu den jeweiligen Endbeständen unter Darstellung der realisierten Umsatzerlöse.[3] Weiterhin sind umfangreiche Angabepflichten zu den Leistungsverpflichtungen zu erfüllen, vor allem in Bezug auf die zum Abschlussstichtag noch nicht vollständig erbrachten Leistungsverpflichtungen.[4]

 

Rz. 130a

Nach IFRS 15.123 sind Angaben zu den signifikanten Einschätzungen und deren Änderungen bei der Anwendung von IFRS 15 offenzulegen. IFRS 15 benennt (nicht abschließend) folgende signifikante Einschätzungen und deren Änderungen, die Angabepflichten auslösen:

  • Angabe der angewendeten Methoden zur Messung des Leistungsfortschritts der über einen Zeitraum erfüllten Leistungsverpflichtungen sowie einer Begründung für die jeweils ausgewählte Methode (IFRS 15.124),
  • vorgenommene Einschätzungen bei den zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllten Leistungsverpflichtungen (IFRS 15.125) und
  • Angaben zu den Methoden, Ausgangswerten und Annahmen zur Ermittlung des Transaktionspreises, den variablen Vergütungsbestandteilen, zur Aufteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen und zu den Rücklieferungs-, Rückerstattungs- und ähnlichen Verpflichtungen (IFRS 15.126).

Aufgrund der Formulierung in IFRS 15.123 können im Einzelfall Angaben zu weiteren Ermessensspielräumen, wie beispielsweise bei der Klassifizierung von Vertragsmodifikationen oder bei der Würdigung der Kriterien für eine zeitraumbezogene bzw. zeitpunktbezogene Umsatzrealisierung erforderlich sein.

 

Rz. 130b

Weiterhin werden für die aktivierten zusätzlichen Aufwendungen zur Erlangung von Kundenverträgen und die aktivierten Aufwendungen zur Erfüllung von Kundenverträgen Angaben hinsichtlich der

  • Einschätzungen im Zusammenhang mit der Aktivierung der vorstehend genannten Aufwendungen,
  • Beschreibung der Abschreibungsmethoden sowie
  • Restbuchwerte (einschl. Aufgliederung) und der Abschreibungsbeträge der Periode vorgeschrieben (vgl. im Einzelnen IFRS 15.127 f.).
 

Rz. 130c

Nutzt der Bilanzierende eines der aus Praktikabilitätsgründen eingeräumten Wahlrechte (Verzicht auf die Herausrechnung eines im Kundenvertrag enthaltenen Finanzierungskostenanteils, sofern die zeitliche Differenz zwischen der Übertragung der Güter bzw. Dienstleistungen und der Erbringung der Gegenleistung höchstens ein Jahr beträgt,[5] oder Verzicht auf die Aktivierung von zusätzlichen Aufwendungen zur Erlangung eines Kundenvertrags bei anderweitiger Abschreibung des Vermögenswerts über höchstens ein Jahr[6]), so besteht nach IFRS 15.129 eine entsprechende Angabepflicht.

[1] Vgl. IFRS 15.110.
[2] Vgl. IFRS 15.114.
[3] Vgl. IFRS 15.116–15.118.
[4] Vgl. IFRS 15.119–15.122.
[5] Vgl. IFRS 15.63.
[6] Vgl. IFRS 15.94.

4.2.1.2 Überleitung zwischen Erlösen und Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit

 

Rz. 131

IAS 1 schreibt den IAS/IFRS anwendenden Unternehmen weiterhin nicht vor, dass die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit in der GuV-Rechnung zu zeigen ist.[1] Gleichwohl empfiehlt IAS 1.100, diese Überleitung – alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren – in der GuV-Rechnung bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung offenzulegen.

Sofern die Überleitung nicht in der GuV-Gliederung bzw. in den GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung integriert wird, ist im Anhang diese Überleitung offenzulegen. Die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit kann dabei alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren erfolgen. Die Überleitung hat ...

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