Rz. 122
Für die Bereitstellung von Anhangangaben zu den leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen fällt den Bilanzierenden die Aufgabe zu, innerhalb des vorgegebenen Rahmens Informationsrelevanz und Detaillierungsgrad gegeneinander abzuwägen,[1] wobei erkennbar die Berichterstattung über die aus den leistungsorientierten Versorgungsplänen resultierenden Risiken eine zentrale Rolle einnimmt. So hat der IASB bewusst nicht vorgeschrieben, ob bestimmte Angabepflichten auf Unternehmensebene oder auf Ebene der einzelnen Pläne erfolgen müssen. Eine Disaggregation ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn auf Unternehmensebene Pensionspläne zusammengefasst dargestellt werden, die substanziell unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.[2]
In prinzipienorientierter Weise benennt IAS 19.135 zunächst die Schwerpunkte der für die leistungsorientierten Pensionspläne im Anhang abzudeckenden Informationsbereiche:[3]
- Informationen hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Versorgungszusage und der Risiken,
- Informationen über die in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Angaben zu den leistungsorientierten Versorgungsplänen und
- Darstellung der Auswirkungen der leistungsorientierten Versorgungspläne auf die künftigen Zahlungsströme (hinsichtlich Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit).
Rz. 123
Im Einzelnen sollen in den o. g. Informationsbereichen vor allem die folgenden Offenlegungspflichten erfüllt werden:
(1) | Informationen hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Versorgungszusage und der Risiken (IAS 19.139)
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(2) | Informationen über die in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Angaben zu den leistungsorientierten Versorgungsplänen
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(3) | Darstellung der Auswirkungen der leistungsorientierten Versorgungspläne auf die künftigen Zahlungsströme (hinsichtlich Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit)
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Darüber hinaus sind zusätzliche spezifische Angabepflichten für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber vorgesehen (IAS 19.148 f.).[6]
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