Rz. 122

Für die Bereitstellung von Anhangangaben zu den leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen fällt den Bilanzierenden die Aufgabe zu, innerhalb des vorgegebenen Rahmens Informationsrelevanz und Detaillierungsgrad gegeneinander abzuwägen,[1] wobei erkennbar die Berichterstattung über die aus den leistungsorientierten Versorgungsplänen resultierenden Risiken eine zentrale Rolle einnimmt. So hat der IASB bewusst nicht vorgeschrieben, ob bestimmte Angabepflichten auf Unternehmensebene oder auf Ebene der einzelnen Pläne erfolgen müssen. Eine Disaggregation ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn auf Unternehmensebene Pensionspläne zusammengefasst dargestellt werden, die substanziell unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.[2]

In prinzipienorientierter Weise benennt IAS 19.135 zunächst die Schwerpunkte der für die leistungsorientierten Pensionspläne im Anhang abzudeckenden Informationsbereiche:[3]

  • Informationen hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Versorgungszusage und der Risiken,
  • Informationen über die in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Angaben zu den leistungsorientierten Versorgungsplänen und
  • Darstellung der Auswirkungen der leistungsorientierten Versorgungspläne auf die künftigen Zahlungsströme (hinsichtlich Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit).
 

Rz. 123

Im Einzelnen sollen in den o. g. Informationsbereichen vor allem die folgenden Offenlegungspflichten erfüllt werden:

(1)

Informationen hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Versorgungszusage und der Risiken (IAS 19.139)

  • Art der zugesagten Leistungen des Unternehmens, z. B. am zuletzt erzielten Gehalt anknüpfende Versorgungszusage oder beitragsorientierter Versorgungsplan mit einer Mindestgarantie
  • Beschreibung des regulatorischen Rahmens für die Tätigkeit des Versorgungsplans,
  • Governance des Versorgungsplans,
  • Beschreibung der Risiken des Versorgungsplans, die auf das Unternehmen ausstrahlen können (insbesondere Konzentration von Risiken durch die Anlagepolitik),
  • Beschreibung von Planänderungen, -kürzungen und Abgeltungen des Plans.
(2)

Informationen über die in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Angaben zu den leistungsorientierten Versorgungsplänen

  • Überleitungsrechnung des Barwerts der Brutto-Verpflichtung vom Anfangs- zum Endbestand (IAS 19.140a (ii) i. V. m. 19.141),
  • Überleitungsrechnung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens vom Anfangs- zum Endbestand (IAS 19.140a (i) i. V. m. 19.141),
  • Überleitungsrechnung des Effekts der Begrenzung eines Netto-Vermögenswerts vom Anfangs- zum Endbestand (IAS 19.140a (iii) i. V. m. 19.141),
  • Untergliederung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens nach Anlageklassen, welche Rückschlüsse auf Liquidierbarkeit und Schwankungsanfälligkeit der beizulegenden Zeitwerte erlauben (IAS 19.142 und indirekt IAS 19.143). Beispielsweise könnte danach in Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Eigenkapitalinstrumente (mit weiteren Untergliederungen, insbesondere nach Branche, Unternehmensgröße und geografischem Standort), Schuldinstrumente (mit weiteren Untergliederungen, insbesondere nach Art des Emittenten, Bonität und geografischem Standort), Immobilien, derivative Finanzinstrumente, Investmentvermögen (mit weiteren Untergliederungen, insbesondere nach Art des Investmentvermögens), Vermögenswerte aus ABS-Transaktionen sowie strukturierte Schuldinstrumente unterschieden werden.
  • Angabe der wichtigsten verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen zur Berechnung des Barwerts der Brutto-Verpflichtung zum Bilanzstichtag (IAS 19.144).
(3)

Darstellung der Auswirkungen der leistungsorientierten Versorgungspläne auf die künftigen Zahlungsströme (hinsichtlich Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit)

  • Sensitivitätsanalyse der Auswirkung der Veränderung jeder bedeutsamen versicherungsmathematischen Annahme (innerhalb einer vernünftigerweise angenommenen Schwankungsbreite aufgrund einer entsprechenden Auswertung von Vergangenheitsdaten[4]) auf die Höhe des Barwerts der Brutto-Verpflichtung aus leistungsorientierten Pensionsplänen (IAS 19.145).
  • Angaben zu der vom Unternehmen verfolgten Strategie des Matching von Vermögenswerten des Versorgungsplans und Verpflichtungen aus dem Plan ("Asset-Liability-Matching-Strategie"),[5] insbesondere zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos (IAS 19.146),
  • Erläuterung der Auswirkung des leistungsorientierten Versorgungsplans auf die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens, u. a. Angaben über die Vereinbarungen zur Finanzierung des Fonds, erwartete Beiträge an den Fonds in der kommenden Berichtsperiode und Informationen zum Fälligkeitsprofil der in der Brutto-Verpflichtung aus leistungsorientierten Pensionsplänen zusammengefassten Einzelverpflichtungen, z. B. Angabe der durchschnittlichen Laufzeit der Verpflichtungen (IAS 19.147).

Darüber hinaus sind zusätzliche spezifische Angabepflichten für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber vorgesehen (IAS 19.148 f.).[6]

[1] Vgl. auch Scharr/Feige/Baier, KoR 2012, S. 12.
[2] Vgl. IAS 19.136-19.138.
[3] Die folgend...

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